Metadata : Blätter für Rechtsanwendung. Alphabetisches und systematisches Register über die Bände XLI bisXL. (51a)

VI.  Strafrecht  und  Strafprozeß.  328

wenn  der  Bürgermeister  einer  Landgemeinde  eine  vom  Armenpflesschaftsrath
  gestellte  Armenrechnung  an  das  vorgesetzte
Bezirksamt  mit  der  beilgefügten  wissentlich  falschen  Bestätigung
  einsendet,  daß  die  Rechnung  die  gesetzliche  Zeit  auflag,
öffentlich  22hele  wurde  und  keine  Erinnerungen  vorkamen?


8  1350.  Amksvergehen  eines  Försters  durch  Ausübung
der  Regiejagd.  XLDI,  350.  Gelder  in  amtlicher  Eigenrinsengen-
  Deren  Unterschlagung.  EB.  HI,  94.

8  350;  Gemeinde-Orbn.  Art.  131,  138,  156  Abf.  5.
Ein  Bürgermeister,  der  sich  rechtswidrig  Steuerbeträge  aneignet,
  macht  sich  eines  Vergehens  der  Unterschlagung,  nicht
elnes  Vergehens  im  Amte  schuldig.  XIIV,  315

851.  Unterschlagung,  begangen  durch  Beamte.
XIIV,  351.
352.  Unberechtigte  Gebühren-Erhebung  durch  Gerichtsbohlcher.
  EB.  III,  389.

g  353.  Rechtswidrige  Erhebung  von  Abgaben  seiens
eines  Postboten  zur  Ablieferung  an  die  Postkasse.

III,  54.  Anwendung  des  Begriffes  „Abgaben“.  *
von  Gebühren.  III,  94.
in  rm)  Postanweisungen;  deren  Unterdrückung.  EB.
1
7
359;  Haussteuerges.  v.  15.  Aug.  1828  5#.  9—11.
Die  Sauestiuer  Taxatoren  sind  Beamte.  X

*359,  348.  Justiz-Min.-Entschl.  v.  25.  Eit-  1870.
den  Tochug.  der  VO.  v.  13.  Mai  1870  über  die  Zustellung
in  Strafsachen  und  in  Sachen  der  nichtstreitigen  Rechtspflege
in  Bayerner  P  betr  Zustellungen  durch  Gerichtsvollziehergehilfen.


ff.  *i*  Anwendung  dieser  Gesetzesstelle.
XIVIII,  3  Erregung  ruhestörenden  Lärms  oder  Verübung
  groben  Unfugs  in  Versammlungen.  XLI,  152.  Rechtliche
  Qualifikation  des  Abpflückens  einer  unbedeutenden
Blume  von  einem  Grabe.  XIIV,  6.  Der  wirrkliche  Eintritt
  einer  Störung  oder  Belästigung  ist  nicht  Merkmal  im
Thatbestand  dieser  Gesetzesstelle,  er  erfordert  auch  nicht  die
Absicht,  Lärm  oder  Unfug  zu  verüben.  XLIX,  59.  Demonstrativer
  Gebrauch  socialdemokratischer  Abzeichen  an  einem
öffentlichen  Orte  kann  als  o  Verübung  hroben  Unfugs  betrachtet
  Freden.  XIIXX,  4
8  361  Ziff.  4,  Vein  I’-oteele.  oder  Betrug.  EB.

.  83.
6#s  361  Ziff.  4  und  362  Abs.  2.  Voraussetzung  zur
S-  von  Bettlern  an  die  Landespolizeibehörde.

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