Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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Diese Sätze sind unter Festsetzung eines Einführungstermines entsprechend bekannt zu 
geben und bilden, solange nicht eine Anderung derselben erfolgt, die Grundlage für die 
Gewährung von Ruhegehalten. 
Bei Berechnung der Dienstzeit zum Zwecke der Festsetzung der Ruhegehalte ist nur 
die für den Bezug staatlicher Dienstalterszulagen maßgebende Gesamtzeit zu berücksichtigen. 
Die den Gemeinden, Stiftungen oder Vereinen auf Grund besonderer Regulative oder 
sonstiger Rechtstitel obliegenden Leistungen werden beim Vollzuge dieser Satzungen nicht 
in Anrechnung gebracht. 
8 12. 
Der Nachweis der Dienstunfähigkeit ist festzustellen: 
a) durch amtsärztliche Untersuchung, 
b) durch das Zeugnis zweier Lehrer und 
c) durch Gutachten der Distrikts-Schulbehörden (Lokal= Stadt-] Schul- 
kommissionen). 
Im Falle b sind zur Gutachtensabgabe in der Regel heranzuziehen: 
1. der Bezirksvertrauensmann, im Verhinderungsfalle dessen Stellvertreter (§ 24), und 
2. eine mit den persönlichen Verhältnissen des zu Pensionierenden vertraute Lehr- 
person (Lehrer oder Lehrerin), welche von der Distriktsverwaltungsbehörde zu 
bestimmen ist. 
Erscheint nach dem amtsärztlichen Gutachten der Wiedereintritt der Dienstfähigkeit des 
Beteiligten nicht unbedingt ausgeschlossen, so ist der Ruhegehalt nur auf die Dauer der 
voraussichtlichen Dienstunfähigkeit zu gewähren. 
Wenn im zeitlichen Ruhestande befindliche Lehrpersonen um weitere Zuruhesetzung 
nachsuchen, kann von der Beibringung von Zeugnissen nach Absatz 1 lit. b und c Umgang 
genommen werden. 
Lehrpersonen, welche das 70. Lebensjahr oder das 50. Dienstjahr zurückgelegt haben, 
sind von der Erbringung ärztlicher Dienstunfähigkeitsnachweise entbunden. Bei ihnen genügt 
es, wenn dieser Nachweis durch das Zeugnis zweier Lehrer oder durch Gutachten der Distrikts- 
schulbehörden erbracht wird. 
§ 13. 
Die Auszahlung der Ruhegehalte erfolgt in Monatsraten im voraus 
a) im rechtsrheinischen Bayern an die am Sitze der Hauptkasse wohnenden 
pensionierten Lehrer direkt durch den Hauptkassier (§ 21 Absatz 2), an 
die an anderen Orten des Königreichs wohnenden Mitglieder durch die Post,
	        
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