Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

W. O. — 51 — 
In der Reihenfolge der Militärpflichtigen innerhalb der einzelnen Gemeinden usw. 
ändert sich nichts. 
Hiernach ist z. B. I. A. 1. der erste mit dem Buchstaben A anfangende Militär- 
pflichtige einer alphabetischen Liste. 
4. Nachdem die eingereichten Rekrutierungsstammrollen mit ihren Beilagen geprüft sind, 
wird die alphabetische Liste des laufenden Jahres aufgestellt. Die alphabetischen Listen 
der beiden Vorjahre werden — wenn nötig — nach den Rekrutierungsstammrollen 
berichtigt. 
Mit den Beilagen wird nach § 44, verfahren. 
5. Die Vervollständigung der alphabetischen Liste erfolgt beim Musterungsgeschäft (§§ 64 
und 68,)), sodann auf Grund der Vorstellungslisten (§ 50) nach dem Aushebungsgeschäfte. 
Berichtigungen der alphabetischen Listen erfolgen auf Grund der nach § 46,10 
und nach § 49, 1 und 2 eingehenden Mitteilungen, auf Grund angestellter Ermittlungen 
(§ 49) und stattgehabter überweisungen (8 47,). 
6. Übertragungen von Namen in den alphabetischen Listen finden statt, sobald ein Militär= 
pflichtiger seinen Aufenthaltsort innerhalb des Aushebungsbezirks wechselt. 
7. Streichungen von Namen in den alhhabetischen Listen finden statt: 
a) wenn Militärpflichtige verstorben sind;“) 
b) wenn Militärpflichtige eine endgültige Entscheidung seitens der Ersatzbehörden 
erhalten haben, beziehungsweise als Rekruten ausgehoben sind; 
„) wenn Militärpflichtige freiwillig eingetreten sind; 
d) wenn Militärpflichtige, welche nicht in dem Aushebungsbezirk geboren sind,“') 
infolge Aufenthaltswechsels nach anderen Aushebungsbezirken überwiesen sind, oder 
wenn dieselben auf Grund des § 140 des Strafgesetzbuches für das Deutsche 
Reich gerichtlich verurteilt sind (§ 49,,); 
e) wenn Militärpflichtige in die Restantenliste aufgenommen sind; 
s)wenn Militärpflichtige die Reichsangehörigkeit nach Maßgabe des Staats- 
angehörigkeitsgesetzes vom 1. Juni 1870 verloren haben. 
Neben jeder Streichung ist der Grund kurz zu vermerken; im Falle zu f 
ist die betreffende Verfügung der zuständigen Zivil-Verwaltungsbehörde anzugeben. 
Die Streichung wegen Verlustes der Reichsangehörigkeit gemäß § 21 St.A.G. 
ist von der Zustimmung der Zidvilverwaltungsbehörde abhängig. 
  
*) Ist eine Sterbeurkunde nicht zu beschaffen, so kann die Streichung angeblich Verstorbener durch den 
Zivilvorsitzenden der Ersatzkommission auf Grund glaubwürdiger Ermittlungen verfügt werden. 
*#) Eine Streichung solcher Militärpflichtiger, welche in dem Aushebungsbezirke geboren find, in den dortigen 
Grundlisten findet in beiden zu Ziffer 7 d bezeichneten Fällen nicht statt (siehe § 48,). 7*
	        
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