Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1904. (31)

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Alle Militärpflichtige, welche nach anderen Aushebungsbezirken verziehen (8 25,)9), 
werden durch den Ziodilvorsitzenden der Ersatzkommission des bisherigen Aushebungs- 
bezirks demjenigen des neuen Aushebungsbezirks überwiesen. 
Dieliberweisung ist jedoch nicht ohne weiteres zu veranlassen, sondern von dem Zivilvor- 
sitzenden des Anzugsortes auf Grund der nach §§ 25,) und 46, 13 zu machenden Meldungen 
zu beantragen und erst dann von dem Ziodilvorsitzenden des Abzugsortes zu bewirken. 
Als liberweisungspapier für derartige Militärpflichtige dient ein vom Zivil- 
vorsitzenden zu unterschreibender Auszug aus der alphabetischen Liste. 
Werden Militärpflichtige des jüngsten Jahrganges nach der Losung überwiesen, 
so ist unter „Bemerkungen“ die im Aushebungsbezirk gezogene höchste Losnummer 
anzugeben (8 66, 2). 
Den Militärpflichtigen selbst sind die Losungsscheine (§ 67) bei der Abmeldung 
durch die mit Führung der Rekrutierungsstammrolle beauftragte Behörde oder Person 
mit dem Abmeldevermerk unter Angabe des Ortes „wohin“ zu versehen und den noch 
nicht im Besitz eines Losungsscheines befindlichen Militärpflichtigen Bescheinigungen 
mit den gleichen Angaben zu erteilen. 
Für die richtige Führung der alphabetischen Listen ist der Zivilvorsitzende der Ersatz- 
kommission verantwortlich. 
Der Militärvorsitzende der Ersatzkommission hat sich alljährlich vor Beginn des Musterungs- 
geschäfts Abschrift der alphabetischen Liste des laufenden Jahres zu besorgen und die 
Abschriften der alphabetischen Listen der Vorjahre nach den Listen der Zivilvorsitzenden 
zu berichtigen. 
Er hat diese seine alphabetischen Listen unter eigenen Verschluß zu nehmen und 
ist verantwortlich dafür, daß die eingetragenen Militärpflichtigen so lange in denselben 
fortgeführt werden, bis sie bestimmungsgemäß gestrichen werden dürfen (Ziffer 7). 
In Städten, welche eigene Aushebungsbezirke bilden, darf, insofern die Führung der 
Rekrutierungsstammrollen der unmittelbaren Aufsicht des Zivilvorsitzenden der Ersatz- 
kommission unterstellt ist, von der Aufstellung einer besonderen alphabetischen Liste 
Abstand genommen werden. 
liber Genehmigung hierzu siehe § 44,0. 
In diesem Falle erhält der Militärvorsitzende der Ersatzkommission Abschriften 
der Rekrutierungsstammrollen der einzelnen Jahre übersandt. 
Alle übrigen Festsetzungen finden sinngemäße Anwendung. 
12. Die alphabetischen Listen werden so lange aufbewahrt, bis die in denselben enthaltenen 
Militärpflichtigen das 45. Lebensjahr vollendet haben. 
Ihre Vernichtung darf sodann durch die Ober-Ersatzkommission verfügt werden.
	        
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