Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

1) daß unter Aufhebung der Bestimmung in § 2 Ziff. 8 der Allerhöchsten Verord- 
nung vom 29. Oktober 1873 (Reg.-Bl. S. 1555) und im Hinblick auf #§ 1 
und 2 der Allerhöchsten Verordnung vom 10. November 1904 (Gesetz= und Ver- 
ordnungsblatt S. 567 und 568) die amtlichen Bekanntmachungen des K. Staats- 
ministeriums des Königlichen Hauses und des Außern vom 1. Januar 1905 
an im Amtsblatte des K. Staatsministeriums des Innern veröffentlicht werden und 
2) daß dieses Amtsblatt fortan die Bezeichnung „Amtsblatt der K. Staatsministerien 
des Königlichen Hauses und des Nußern und des Innern“ erhalte. 
Dies wird mit dem Beifügen bekannt gegeben, daß der Abnahmepreis für das 
gemeinschaftliche Ministerialamtsblatt der gleiche bleibt wie er bisher für das Amtsblatt des 
K. Staatsministeriums des Innern festgesetzt war und daß die für den Jahrgang 1905 
des Amtsblattes des K. Staatsministeriums des Innern bereits erfolgten Bestellungen ohne 
weiteres für das neue gemeinschaftliche Ministerialamtsblatt Geltung haben. 
München, den 28. Dezember 1904. 
Frhr. u. podewils. Dr. Graf v. Feilitzsch. 
— .— —„— 
Staatsdienst-Nachricht. vom 1. Jannar 1905 an zum Geheimen 
· Legationsrat II. Klasse zu befördern. 
Ordens-Verleihung. 
  
  
  
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Im UNamen LSeiner Majestät des Hänigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit Im Namen LSeiner Majestät des Mönigs. 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
haben Sich unterm 23. Dezember 1904 pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
allergnädigst bewogen gefunden, den Minister= haben Sich unterm 25. Dezember 1904 aller- 
residenten bei der Schweizerischen Eidgenossen= guädigst bewogen gefunden, dem K. Kammer- 
schaft, Legationsrat Otto Freiherrn von sänger Heinrich Knote in München die 
Ritter zu Grünstein, nach Maßgabe des Ludwigsmedaille, Abteilung für Wissenschaft 
Titeltz II § 18 der Verfassungsurkunde, und Kunst, zu verleihen.
	        
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