Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Nr. 16. 169 
Die Ortspolizeibehörde oder die eben bezeichneten Dienststellen haben das Gesuch mit 
einem Führungszeugnis sowie einem Signalement der Person des Bewerbers und den vor— 
bezeichneten Stücken dem Rheinschiffahrts-Inspektor zu übersenden. In dem Führungszeugnis 
ist insbesondere auch anzugeben, ob der Bewerber Bestrafungen und gegebenenfalls welche 
wegen der in Artikel 19 und 20 der revidierten Rheinschiffahrts-Akte angeführten Ver- 
fehlungen erlitten hat. Der Rheinschiffahrts-Inspektor hat den Antrag zu prüfen und, 
sofern Anstände sich nicht ergeben, der für die Patenterteilung zuständigen Stelle mit seiner 
gutachtlichen Außerung zu überreichen. Die Prüfung hat sich auch darauf zu erstrecken, 
ob nicht nach Maßgabe der Artikel 19 und 20 der revidierten Rheinschiffahrts-Akte eine 
zeitweise oder gänzliche Versagung der Patenterteilung geboten oder angezeigt erscheine. 
Sind die gesetzlichen Bedingungen erfüllt, so wird das Patent nach dem dieser Ver- 
ordnung beigefügten Formular erteilt und dem Bewerber nach Beifügung dessen eigener, 
Vor= und Familiennamen enthaltender Unterschrift ausgehändigt. Davon, daß dies geschehen, 
wird dem Rheinschiffahrts-Inspektor behufs Eintragung in das Schifferverzeichnis Mitteilung 
gemacht. 
Anträge auf Anderung oder Erneuerung des Signalements (Artikel 17 der Akte) sind 
auch an den Rheinschiffahrts-Inspektor zu richten, der die Anderung oder Erneuerung auf 
dem Patente vermerken wird. 
Verlegt ein patentierter Rheinschiffer seinen Wohnsitz aus einem Uferstaat in den 
andern, so hat er sich persönlich oder schriftlich bei dem für den neuen Wohnort zuständigen 
Rheinschiffahrts-Inspektor zu melden, welcher die Wohnsitzänderung auf dem Patente ver- 
merken, in dem Schifferverzeichnis eintragen und der zur Patenterteilung zuständigen Behörde 
Anzeige erstatten wird. 
Behufs Berichtigung des Schifferverzeichnisses ist dem Rheinschiffahrts-Inspektor auch 
von der Zurücknahme und dem Erlöschen der Rheinschiffer-Patente Kenntnis zu geben. 
84. 
Im Falle der Zurücknahme oder des Erlöschens eines Schifferpatents hat die Polizei— 
behörde an dem Wohnorte des Patentinhabers das Patent einzuziehen und dasselbe derjenigen 
Stelle, die es erteilt hat, zu überreichen. 
Ist die Einziehung nicht ausführbar, so ist die Zurücknahme oder das Erlöschen des 
Patents in geeigneter Weise bekannt zu machen. 
8 5. 
An Stelle eines verloren gegangenen Patents kann ein neues Patent ausgefertigt 
werden, jedoch ist die Ungültigkeit des verlorenen auszusprechen und die bezügliche Erklärung 
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