Nr. 17. 177
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Mit Geldstrafe bis zu 180 M oder mit Haft bis zu einem Monat wird gemäß
Art. 100 des Gesetzes vom 28. Mai 1852 über die Benützung des Wassers im Zusammen-
halte mit Art. 1 des Gesetzes vom 8. November 1875, die Bestimmung von Geldstrafen
und einigen Geldsätzen nach der Reichswährung betreffend, und dem Art. 3 Ziffer 10 lit. b
und Ziffer 15 des Gesetzes vom 18. August 1879 zur Ausführung der Reichsstrafprozeß-
ordnung bestraft:
1. wer ein Rheinschiff führt, an dessen Bord das in Art. 22 der Rheinschiffahrtsakte
bezeichnete Schiffsattest während der Fahrt sich nicht befindet oder wer sich weigert, dieses
Attest der zuständigen Hafen= oder Polizeibehörde auf Erfordern vorzuzeigen;
2. wer es unterläßt, nach einer wesentlichen Veränderung oder Ausbesserung des
Schiffes die Untersuchung desselben, bevor es in Fahrt gestellt wird, nach der Vorschrift in
Art. 22 Abs. 4 der Rheinschiffahrtsakte wiederholen zu lassen;
3. wer sich weigert, die von der zuständigen Behörde auf Grund des Art. 22 Abs.5
der Rheinschiffahrtsakte geforderte Wiederholung der Untersuchung ausführen zu lassen.
§ 7.
Gegenwärtige Verordnung tritt am 1. April 1905 in Kraft. Mit diesem Tage
verlieren die K. Allerhöchste Verordnung vom 16. Dezember 1887, die Untersuchung der
Rheinschiffe betreffend (G. V. Bl. 1887 S. 697 ff.), dann die Bekanntmachungen der
K. Regierung der Pfalz, K. d. J., vom 25. Oktober 1882 über die Bezeichnung der
höchsten zulässigen Einsenkungstiefe und die Vervollständigung der Schiffsatteste der Rhein-
schiffe (Kr. Amtsbl. 1882 S. 873) und vom 29. Dezember 1887 über die Untersuchung
der Rheinschiffe (Kr. Amtsbl. 1887 S. 95) ihre Wirksamkeit.
München, den 26. März 1905.
Luitpold,
Prinz von BLayern,
des Königreichs Bayern Verweser.
Dr. Graf v. Feilitzsch.
Auf Allerhöchsten Befehl:
Der General-Sekretär:
an dessen Statt:
Ministerialrat v. Uhl.
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