Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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Ordnung für die Antersuchung der Bheinschiffe. 
—. 
Allgemeines. 
81. 
Einrichtung Zur Untersuchung der Rheinschiffe nach Artikel 22 der revidierten Rheinschiffahrts-Akte 
der Unter- , . -. . . . - 
scich1·csx·gs-voml7.Oktoberl.868werdeuangeeignetenHasenpldtzcndesRhemsodersecuerNebcn 
Nummle flüsse Schiffsuntersuchungs-Kommissionen von den Landesregierungen eingesetzt. 
Diese Kommissionen sind der Aufsicht der oberen Landesbehörden unterstellt. 
§ 2. 
# Die Untersuchungs-Kommissionen bestehen aus einem Vorstand, der den Geschäftsgang 
der Unter= zu leiten hat, und aus vereideten Sachverständigen. 
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zwssskkdskljlstssgonem Als Sachverständige sind in die Kommission zu berufen: 
1. ein Hafenbeamter oder ein Beamter der staatlichen Wasserbauverwaltung; 
2 ein Schiffsbankundiger, der mit dem Bau von Holz= und Eisenschiffen sowie mit 
der Schiffsdampfmaschine vertrant ist, oder ein Schiffsbankundiger, der mit dem 
Bau von Holz= und Eisenschiffen und ein zweiter Sachverständiger, der mit der 
Schiffsdampfmaschine vertraut ist; 
"3. ein oder mehrerc patentierte Rheinschiffer. 
Den Vorstand bestimmt die Landesregierung. 
Für jeden als Mitglied berufenen Sachverständigen ist ein Stellvertreter zu bestellen 
und als solcher zu vereidigen. 
§ 3. 
Juständigkeit Der Untersuchung durch die Kommissionen unterliegen alle den Rhein befahrenden 
suchungs. Schiffe, deren Tragfähigkeit 15 Tonnen (300 Zentner) erreicht oder überschreitet (Artikel 22 
womnmisionen- nd 23 der revidierten Rheinschiffahrts-Akte). Hierzu zählen auch Baggermaschinen und 
sonstige zu Arbeitszwecken dienende Fahrzeuge. 
Sofern an einem Nebeuflusse für die denselben befahrenden Schiffe besondere Schiffs- 
untersuchungs-Kommissionen bestehen oder errichtet werden, kann diesen Kommissionen seitens 
der Landesregierung auch die Untersuchung derjeuigen Schiffe, welche vom Nebenflusse her 
den Rhein befahren, übertragen werden. Diese Kommissionen müssen jedoch zu besagtem 
Zweck nach den Bestimmungen in § 2 zusammengesetzt sein und die Untersuchung nach 
gegenwärtiger Ordnung durchführen.
	        
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