Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Nr. 17. 179 
Sofern an einem Nebenfluß besondere Untersuchungs-Kommissionen mit der in Ab— 
satz 2 bezeichneten Zuständigkeit bestehen, sind die auf Grund des 8 I eingesetzten Kom- 
missionen nur Kraft besonderer Anweisung der Landesregierung verpflichtet, auch die Unter— 
suchung von Schiffen, welche vom Nebenfluß her den Rhein befahren, vorzunehmen. 
Auf Antrag eines Beteiligten haben die Kommissionen auch die Untersuchung von 
Fahrzeugen unter 15 Tonnen (300 Zentner) Tragfähigkeit vorzunehmen. 
§ 1. 
Schiffe, die gemäß § 3 der Untersuchung zu unterwerfen sind, müssen von dem 
Schiffseigner oder Schiffsführer bei einer der in den §§# 1 und 3 bezeichneten Kommissionen 
schriftlich oder zu Protokoll augemeldet werden. 
In der Meldung sind anzugeben: 
1. Name und Heimatsort des Schiffes: 
2. Name und Wohnort des Schiffseigners: 
3, die Schiffsgattung, ob gedecktes oder ungedecktes Segelschiff, Bagger= oder Arbeits- 
schiff, Kastenschiff zur Beförderung von Petroleum oder anderen feuergefährlichen 
Stoffen oder von Säuren, ob Rhein-, Seeschiff, Rad-, Schranben-, Seil= oder 
Kettendampfer, ob Schlepper, Güter= oder Personen-Dampfschiff u. #. w.: 
1. Erbauer, Ort und Jahr der Erbauung: 
). die Bauart, ob Holz, Metall oder gemischt; 
6. die Rheinstrecke, für welche das Schiffs-Attest nachgesucht wird: 
7. die annähernde Tragfähigkeit; 
8. bei Dampfschiffen die Maschinenstärke mit Vorlage der Kesselpapiere. 
Das zu untersuchende Schiff ist von dem Schiffsführer an der von der Untersuchungs- 
Kommission bezeichneten Stelle in unbefrachtetem, reinem Zustande vorzuführen und must 
mit der vollen Ausrüstung, die ihm der Schiffer geben will, versehen sein. Der Schiffs- 
führer hat bei der Untersuchung und Anbringung der Einsenkungsklammern die erforderliche 
Beihülfe zu leisten und dazu einen starken Nuderkahn mit zwei Mann zu stellen. 
Auf Antrag des Schiffseigners oder Schiffsführers kann die Untersuchung auch an 
einem Orte außerhalb des Sitzes der Untersuchungs-Kommission vorgenommen werden. 
Verfahren. 
8 5. 
Aufgabe der Kommission ist, das vorgeführte Schiff für denjenigen Teil der Rhein- 
Aumeldung 
der Schiffe. 
Aufgaben 
schiffahrt, für welchen es bestimmt ist, auf seine Tauglichkeit zu prüfen, die höchst zulässige nommerslen.
	        
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