Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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Röniglich Allerhöchste Genehmigung zur 
Annahme fremder Dekorationen. 
Im Namen Seiner Majestät des Rönigs. 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit- 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, 
haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, 
unterm 28. Dezember 1904 dem Attaché 
der Kaiserlich Deutschen Gesandtschaft in 
Peking, Hermann Freiherrn von Rotenhan 
als bayerischem Staatsangehörigen, für den 
ihm von Seiner Majestät dem Deutschen 
Kaiser, Könige von Preußen, verliehenen K. 
Preußischen Roten Adler-Orden IV. Klasse, 
dem Geheimen Legationsrate im K. Staats- 
ministerium des Königlichen Hauses und des 
Außern Wilhelm Meinel für das ihm von 
Seiner Majestät dem Könige von Wirttem- 
berg verliehene Kommenturkrenz II. Klasse 
des K. Württembergischen Friedrichsordens, 
dem K. Kämmerer Edmund Freiherrn 
von Würzburg, Legationssekretär im 
K. Staatsministerium des Königlichen Hauses 
und des Außern für das ihm von Seiner 
Majestät dem Könige von Sachsen verliehene 
Offizierskreuz des K. Stchsischen Albrechts- 
Ordens und 
dem K. Belgischen Generalkonsul Ludwig 
Steub in München für das ihm von Seiner 
Majestät dem Könige der Belgier verliehene 
Offizierskreuz des K. Belgischen Leopold-Ordens 
die Bewilligung zur Annahme und zum Tragen 
zu erteilen. 
Not iz. 
Titelblätter und Register des Gesetz= und Verordnungs-Blattes vom Jahre 1904 gelangten 
am 4. Jannar 1905 zur Ausgabe.
	        
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