180
Einsenkungstiefe festzusetzen und die Einsenkungsklammern anzubringen, die Tragfähigkeit,
falls das Schiff nicht geeicht ist, abzuschätzen, die genügende Ausrüstung und Bemannung
zu bestimmen und darauf zu achten, ob den in den Uferstaaten bestehenden Vorschriften zur
Verhütung von Unfällen entsprochen worden ist.
86.
IIntersuchung Die Kommission hat bei allen Schiffen zu untersuchen, ob das Schiff dauerhaft
ranokihrei. gebaut, die Stärke der Spanten, Quer= und Längsversteifungen genügend und die Schiffs-
wandungen dicht gefügt sind, das Steuerruder und der Steuerungsmechanismus sich in
geordnetem Zustande befindet.
Bei eisernen Schiffen ist noch festzustellen, ob das Schiff hinreichend mit wasser-
dichten Querwänden (Schotten) versehen ist.
Bei Dampfschiffen ist außerdem zu prüfen ob
a)
b)
c)
H
e)
die Maschine in ihrem Bau eine andauernd sichere Tätigkeit erwarten läßt und
nach ihrer Aufstellung und Verbindung mit dem Schiffskörper nicht zu befürchten
steht, ihre Tätigkeit möchte einen nachteiligen Einfluß auf das Schiff ausüben;
die Maschinenkammer genügend groß und von den Kajüten und den Laderäumen
durch wasserdichte eiserne Schotten getrennt ist;
die Treppen und Geländer auf Deck und außenseits gehörig sicher, die Offnungen
auf Deck zu den Laderäumen, der Maschinenkammer ꝛc. mit Vorkehrung zur
Verhütung von Unglücksfällen ausreichend und — bei Raddampfern — die
Türen zu den Radkasten gut verschließbar eingerichtet sind;
die Verbindung zwischen der Kommandobrücke (Steuerstuhl) und dem Maschinen—
raume zuverlässig und neben dem Sprachrohr bei größeren Dampfschiffen eine
weitere Einrichtung (Telegraph, Klingelzug rc.) zur Verständigung zwischen Führer
und Maschinisten vorhanden ist;
die vorgeschriebenen Kesselpapiere an Bord und in Ordnung sind, über deren
Befund ein Vermerk in die Untersuchungs-Verhandlung aufzunehmen ist.
Kastenschiffe, in welchen Petroleum oder dessen Destillationsprodukte befördert werden,
müssen aus Eisen oder Stahl gebaut sein und den nachstehenden Anforderungen genügen:
a)
b)
das Schiffsgefäß und die Kasten Laderäume) müssen vollkommen undurchlässig
und über jeder Abteilung des Laderaumes muß ein dicht verschließbares Mannloch
angebracht sein; die Nietung muß durchweg sehr sorgfältig ausgeführt sein;
zwischen Kajütenräumen und Kasten muß ein Zwischenraum von wenigstens 0,5 m
Weite vorhanden sein. Beträgt dieser Abstand weniger als 1 m, so muß der