Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Nr. 17. 181 
Kajütenraum mittelst einer undurchlässigen eisernen (stählernen) Schotte gegen den 
Kasten abgeschlossen sein; 
c) Poller, Masten und Ausrüstungsstücke müssen so angebracht sein, daß durch deren 
Gebrauch die Kastenwandungen nicht undicht werden können; 
d) Wandungen und Decken der Kasten müssen aus Eisen oder Stahl hergestellt sein; 
e) der Fassungsraum eines Kastens darf 150 chm nicht überschreiten; 
f) die Kasten dürfen unter sich je durch eine Offnung oder Röhre von höchstens 
200 gem lichte Fläche, die von Deck aus geschlossen werden kann, verbunden 
sein. Die Kuppelungen der Röhren müssen in Kasten oder Tronimeln abgeschlossen sein; 
g) die Kasten müssen eine wirksame Oberflächenventilation haben, wobei die Ventilatoren, 
durch Rippen gedeckt und mit Davy'scher Gaze versehen sein sollen; 
h) das Schiff muß mit hölzernem überdeck versehen sein, welches so eingerichtet sein 
soll, daß genügend frische Luft zwischen dem eisernen (stählernen) und hölzernen 
Deck sich bewegen kann; 
1) die Schornsteine der Kambüsen müssen mit Funkenfängern versehen sein; 
k) die Schiffswand muß oberhalb der Wasserlinie einen um das ganze Fahrzeug 
laufenden hellblanen Anstrich von 30 cm Höhe haben; 
I) zum Anlegen müssen Ketten oder Drahtseile vorhanden sein, deren zur Festlegung 
am Lande dienende Enden behufs rascher Freimachung des Schiffes mit einem 
Hansseil oder einer anderen sofort lösbaren Einrichtung versehen sind. 
§ 7. 
Ist bei der Untersuchung das Schiff zur Befahrung der Rheinstrecke, für welche es be- 
stimmt ist, für tauglich befunden oder auf Grund des § 12 hhne weitere Untersuchung als 
tanglich anzusehen, so hat die Kommission die höchstzulässige Einsenkungstiefe desselben in 
beladenem Zustande festzusetzen und durch eiserne Klammern von 30 cm Länge und 4 cm 
Höhe zu bezeichnen. Ausgenommen hiervon sind die Rhein-Seeschiffe im Sinne des § 12, 
insofern an denselben eine Tiefgangslinie angebracht ist (vergl. § 12 Satz 2). 
Die Klammern sind an den beiden Schiffsseiten symetrisch und paarweise so anzubringen, 
daß ihre Unterkanten in der Linie des Wasserspiegels bei der zulässig tiefsten Einsenkung 
liegen. Schiffe bis 40 m Länge erhalten beiderseits 2 Einsenkungsklammern ungefähr in 
den Endpunkten des 1. und 2. Drittels der Schiffslänge, Schiffe über 40 m Länge oder 
Schiffe von geringerer Länge auf ausdrücklichen Wunsch des Schiffseigners beiderseits 3 
Klammern in der Mitte und in einer Entfernung von ungefähr ½⅛ der Schiffslänge vom 
Vorder= und Hintersteven. Hierbei ist darauf zu achten, daß die Klammern nicht durch 
Schwerter, Radkasten oder andere feste Teile des Schiffes verdeckt werden. 
Bestimmung 
der 
Einsenkung 
und 
Anbringung 
der 
Einsenkungs 
klammern.
	        
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