Tragfähigkeit.
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Auf das vorderste Klammernpaar sind in 2 bis 21/, em hohen lateinischen Schrift-
zeichen und arabischen Ziffern aufzustempeln:
— 30 cem ——
l —.-5
4 em 1125t (s: DT Bugspriet
½ -r
nach vorn innerhalb eines Ringes die Erkennungsbuchstaben der Untersuchungs.
Kommission,
nach hinten die Tragfähigkeit des Schiffes in Tonnen nach Angabe des Eichscheines
oder nach der Abschätzung der Kommission,
bei Rhein-Seeschiffen, die mit einem Klassifizierungs-Zeugnis des Germanischen
Lloyd zu Berlin oder einer anderen seitens sämtlicher Uferstaaten als zuständig aner-
kannten Klassifikationsgesellschaft versehen sind, der Nettoraumgehalt in Registertonnen.
Bei Bestimmung der Höhenlage der Unterkanten der Einsenkungsklammern ist nach den
Vorschriften der Rheinschiffahrts-Polizeiordnung, bei den Schiffen unter 15 Tonnen Trag-
fähigkeit nach Maßgabe der etwa besonders erlassenen Polizeivorschriften zu verfahren. Un-
beschadet der in Vorstehendem erwähnten Vorschriften ist bei Dampfschiffen die auf wenigstens
30 cm zu bemessende Freibordhöhe abwärts von der Unterkante der tiefstgelegenen Fenster
oder solcher Schiffswandöffnungen zu rechnen, welche unmittelbar in den Schiffsraum führen.
Feste Einsätze von genügend starkem Glas in der Schiffswand gelten als festes Bord.
Verloren gegangene oder aus irgend welchem Anlasse abgenommene Einsenkungsklammern
dürfen nur durch eine Untersuchungs-Kommission ersetzt oder wieder angebracht werden, in
welchem Falle die Tätigkeit zweier Mitglieder genügt.
§ 8.
Die Kommission hat die der größten zulässigen Einsenkungstiefe eines Schiffes ent-
sprechende Tragfähigkeit in Ermangelung einer Eichung durch Abschätzung festzusetzen.
Die Tragfähigkeit eines Segelschiffes ist zu berechnen aus dem Produkt der größten
Länge des Schiffes zwischen Vorder= und Hintersteven (Stenerruder nicht inbegriffen), der
größten Breite mittschiffs, der gemittelten Ladehöhe zwischen der Leerebene und der Ebene der
höchst zulässigen Einsenkung und einer der Völligkeit des Schiffes entsprechenden Erfahrungs-
zahl, welche je nach der Bauart des Schiffes zwischen 0,88 für vollgebaute und 0,80 für
scharf und schlank gebaute Schiffe anzunehmen ist.
Bei Dampfschiffen bleibt es dem Ermessen der Kommission anheimgestellt die Trag-
fähigkeit auf andere geeignete Weise abzuschätzen.