Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Nr. 17. 185 
Auch kann jede Uferregierung, wenn sie es für angemessen erachtet, eine Untersuchung 
auf ihre Kosten vornehmen lassen. (Artikel 22 Absatz 5 der revidierten Rheinschiffahrts-Akte.) 
14. 
Unter- 
über das Ergebnis der Untersuchung ist eine Verhandlung nach Anlage B aufzunehmen, suchungs- 
die von sämtlichen Kommissionsmitgliedern, welche bei der Untersuchung mitgewirkt haben, Verhandlung. 
zu vollziehen ist. „ 
Schiffsatteste. 
15. 
Auf Grund der Untersuchungsverhandlung ist mit Ausnahme der im folgenden Absatz Ausfertigung 
angegebenen Fälle das Schiffsattest nach Anlage C auszustellen, von dem Vorstand Schif atteste. 
der Untersuchungs-Kommission unter Beifügung des Dienstsiegels zu unterzeichnen und dem 
Antragsteller auszuhändigen. 
Für Rhein-Seeschiffe (§ 12) ist das Schiffsattest nach Anlage D, für diejenigen 
nicht niederländischen Schiffe, welche in den Niederlanden bereits mit Schiffsattest versehen 
sind und nach § 3, Ziffer 2 der Rheinschiffahrts-Polizeiordnung der Festsetzung der er- 
forderlichen Bemannung bedürfen, ein Nachtrag zum Schiffsattest nach Anlage E auszustellen. 
16. 
Wenn eine Untersuchungs-Kommission veranlaßt wird, die Tragfähigkeit eines mit Verfahren 
Schiffsattest versehenen Schiffes abzuschätzen, sei es, weil der Eigner eines geeichten Schiffes Aübschtlzung 
unter Verzicht auf eine Neuvermessung die Abschätzung der Tragfähigkeit beantragt, sei es, Lereitsunger 
daß es sich um eine Nachuntersuchung nach § 13 handelt, so ist die Angabe der Trag- 
fähigkeit sowohl im Schiffsattest als auch auf dem vordersten Paar der Einsenkungsklammern 
(§ 7) mit dem Ergebnisse der neuen Abschätzung in übereinstimmung zu bringen. 
Außerdem ist bei geeichten Schiffen das hinterste Paar der Einsenkungsklammern 
(Eichplatten), auf welchen die Eintragungsmarke aufgestempelt ist, zu beseitigen und durch 
Klammern ohne Stempel zu ersetzen. Die steuerbordseits am Hinterschiff in Farbe ausge- 
malte Eintragungsmarke ist ebenfalls zu entfernen, auch sind die steuerbordseits in die 
Schiffswand des Vorderschiffes eingehauenen Marken durch Einstemmen eines wagrechten 
Striches unkenntlich zu machen. 
Der Eichschein ist einzuziehen, mit dem Ungültigkeitsvermerke zu versehen und auch im 
Schiffsattest die Ungültigkeitserklärung des Eichscheins zu vermerken. Alsdann ist der un- 
gültige Eichschein an dasjenige Schiffseichamt, welches denselben ausgestellt hat, zur Kenntnis 
und Löschung in dessen Register, einzusenden. 
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