Nr. 17. 187
1. eine Sammlung der Untersuchungs-Verhandlungen mit fortlaufender Nummernfolge:
ein Schiffsverzeichnis nach Anlage F, in welches die Schiffsatteste mit fortlaufender ,
Nummernfolge eingetragen sind;
3. eine Nachweisung der Einnahmen und Ausgaben.
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§ 21.
Die Untersuchungs-Kommission hat dem zuständigen Rheinschiffahrts-Inspektor, sowie
Be-
den von ihrer Landesregierung bezeichneten Behörden vierteljährlich ein Verzeichnis aller Er- nachrichtigung
. „ „ » ». er
teilungen, Berichtigungen oder Ungültigkeitserklärungen von Schiffsattesten einzusenden. Behörden.
§ 22.
Die Kommission hat anderen Behörden und Beteiligten die Einsicht in ihr Schiffsver- Einsicht
zeichnis und in die Untersuchungs-Verhandlungen, sowie die Entnahme von Abschriften aus der Alten.
denselben zu gestatten. Auch ist solchen Behörden und Beteiligten auf Wunsch nähere Aus-
kunft zu geben.
Gebühren.
8 23.
Der Eigner des untersuchten Schiffes hat — den in § 13, Absatz 2 vorgesehenen
Fall ausgenommen — für die durch die Untersuchung entstehenden Kosten, auch im Falle
der Einstellung des Verfahrens, aufzukommen.
Diese Kosten bestehen aus:
1. den wirklichen Auslagen für die Bezeichnung der höchstzulässigen Einsenkung und
für das Schiffsattest;
2. den Gebühren der Kommission.
Diese Gebühren betragen:
für hölzerne oder eiserne Segelschiffe bis zu 200 Tonnen Tragfähigkeit 15 A,
für hölzerne Segelschiffe über 200 Tonnen Tragfähigkeit 250 -,
für eiserne Segelschiffe über 200 Tonnen Tragfähigkeit 30 .4,
für Dampfschiffe bis zu 40 dm Kesselheizfläche 10 M,
„ „ über 14. „ „ 50 .
Für Ausstellung von Schiffsattesten für Rheinseeschiffe, für die Ergänzung der in Nieder-
land für nicht niederländische Schiffe ausgestellten Schiffsatteste gemäß 8§ 3 Ziffer 2 der
Aheinschiffahrts-Polizeiordnung, sowie für die Ernenerung von Einsenkungsklammern, sofern
damit nicht andere Untersuchungegeschäfte verbunden sind, werden die Gebühren auf ½ ermäßigt.