Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Nr. 17. 187 
1. eine Sammlung der Untersuchungs-Verhandlungen mit fortlaufender Nummernfolge: 
ein Schiffsverzeichnis nach Anlage F, in welches die Schiffsatteste mit fortlaufender , 
Nummernfolge eingetragen sind; 
3. eine Nachweisung der Einnahmen und Ausgaben. 
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§ 21. 
Die Untersuchungs-Kommission hat dem zuständigen Rheinschiffahrts-Inspektor, sowie 
Be- 
den von ihrer Landesregierung bezeichneten Behörden vierteljährlich ein Verzeichnis aller Er- nachrichtigung 
. „ „ » ». er 
teilungen, Berichtigungen oder Ungültigkeitserklärungen von Schiffsattesten einzusenden. Behörden. 
§ 22. 
Die Kommission hat anderen Behörden und Beteiligten die Einsicht in ihr Schiffsver- Einsicht 
zeichnis und in die Untersuchungs-Verhandlungen, sowie die Entnahme von Abschriften aus der Alten. 
denselben zu gestatten. Auch ist solchen Behörden und Beteiligten auf Wunsch nähere Aus- 
kunft zu geben. 
Gebühren. 
8 23. 
Der Eigner des untersuchten Schiffes hat — den in § 13, Absatz 2 vorgesehenen 
Fall ausgenommen — für die durch die Untersuchung entstehenden Kosten, auch im Falle 
der Einstellung des Verfahrens, aufzukommen. 
Diese Kosten bestehen aus: 
1. den wirklichen Auslagen für die Bezeichnung der höchstzulässigen Einsenkung und 
für das Schiffsattest; 
2. den Gebühren der Kommission. 
Diese Gebühren betragen: 
für hölzerne oder eiserne Segelschiffe bis zu 200 Tonnen Tragfähigkeit 15 A, 
für hölzerne Segelschiffe über 200 Tonnen Tragfähigkeit 250 -, 
für eiserne Segelschiffe über 200 Tonnen Tragfähigkeit 30 .4, 
für Dampfschiffe bis zu 40 dm Kesselheizfläche 10 M, 
„ „ über 14. „ „ 50 . 
Für Ausstellung von Schiffsattesten für Rheinseeschiffe, für die Ergänzung der in Nieder- 
land für nicht niederländische Schiffe ausgestellten Schiffsatteste gemäß 8§ 3 Ziffer 2 der 
Aheinschiffahrts-Polizeiordnung, sowie für die Ernenerung von Einsenkungsklammern, sofern 
damit nicht andere Untersuchungegeschäfte verbunden sind, werden die Gebühren auf ½ ermäßigt.
	        
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