Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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In diesen Fällen brauchen nur zwei Mitglieder der Kommission mitzuwirken. 
Für alle Nachuntersuchungen und für den Fall, daß eine bereits begonnene oder ange— 
setzte Untersuchung abgebrochen werden muß, kommen nur 2/8 der Gebühren in Rechnung. 
Für Ausstellung eines Duplikates des Schiffsattestes ist eine Schreibgebühr von 
50 Pfennig zu entrichten. 
Die Aushändigung des Schiffsattestes kann bis nach erfolgter Entrichtung der schul- 
digen Gebühren u. s. w. verweigert werden, auch kann die Kommission vor der Unter- 
suchung einen Vorschuß in der Höhe der mutmaßlichen Gebühren u. s w. verlangen. 
Alsbald nach der Untersuchung hat der Vorstand die Kosten zu ermitteln und deren 
Erhebung zu veranlassen. v 
In der Untersuchungsverhandlung sowohl als im Schiffsattest sind die Kosten zu vermerken. 
Findet auf Antrag des Schiffseigners oder Schiffsführers (§ 4 Absatz 4) oder auf 
eine behördliche Anordnung (§ 13 Absatz 2) eine Untersuchung außerhalb des Sitzes der 
Untersuchungs-Kommission statt, so sind für den Vorstand und die Mitglieder der Kommission 
Tagegelder und Reisekosten besonders zu vergüten. 
über die Art und Weise der Verrechnung der Kosten der Schiffsuntersuchungen, über 
die Verwendung und Verteilung der Gebühren, sowie über die Höhe der Tagegelder und 
Reisekosten der Kommissionsmitglieder trifft die Aufsichtsbehörde die erforderlichen Bestimmungen. 
Im Falle der Beschwerde werden die aufgestellten Liquidationen von der Aufsichtsbehörde 
der Schiffsuntersuchungs-Kommission festgestellt.
	        
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