Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Nr. 17. 189 
Anlage A. 
QAnleitung 
zur Hestimmung der Abmessungen und Gewichte von Schiffsausrüstungs- 
gegenständen für Segelschiffe. 
a) Anker. 
J. Guganker: Das Gewicht (C) eines Bugankers in kg ist zu berechnen aus dem Produkt 
des größten eingetauchten Querschnitts () und einem Erfahrungskoeffizienten, 
welcher auch die Völligkeit des Schiffes berücksichtigt und bei Schiffen bis zu 
400 Tonnen Tragfähigkeit durch die Zahl 21, bei Schiffen über 400 Tonnen 
Tragfähigkeit durch die Zahl 27 ausgedrückt wird. 
b (Breite) ### (höchst zulässige Einsenkungstiefe), sonach 
Formel: C — 27 (oder 21) X b KX # 
Beispiel: aus dem Schiffsattest ist zu entnehmen b 9,02, t = 2,4, 
hieraus O = 22,85 qm, sonach C in kg = 27X722,85 = rd. 620 kg. 
2. Der Notanker soll ein Gewicht haben von mindestens ⅜/ des Gewichts des Bugankers. 
3,. Ein BHeckhanker hat in der Regel das halbe Gewicht eines Bugankers. 
A. Die Fahranker sollen das Gewicht des Notankers zum Gewicht des Bugankers 
ergänzen, also zusammen mindestens ½⅛ des Gewichts des Bugankers haben. 
b) Ketten und Tauwerk. 
1. Die Guganker- und die Notankerkette sollen eine Länge haben = der Länge des 
Schiffes 4 10 m, mindestens aber von 40 m. 
2. Die Ohringskette soll um 5 m länger als die Bugankerkette sein. 
Das Gewicht einer Bugankerkette soll annähernd betragen: 
3/100 X Gewicht des Ankers X Länge der Kette. 
Das Gewicht der Ohringskette ist gleich ½8 des Gewichts der Bugankerkette. 
Anstatt der Ketten sind auch Drahtseile von gleicher Zugfestigkeit zulässig.
	        
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