Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Nr. 18. 205 
Nr 24381X. 
Bekanntmachung, Änderung der Telegraphenordnung für das Königreich Bayern vom 29. Juni 1904 
betreffend. 
K. Staatsministerium für verbehrsangelegenheiten. 
Vom 1. April 1905 an sind für Bescheinigungen über entrichtete Telegrammgebühren 
statt 20 Pf. nur noch 10 Pf. zu erheben. 
Demgemäß erhält der zweite Satz im § 16 Ziff. III der Telegraphenordnung für 
das Königreich Bayern vom 29. Juni 1904 — Gesetz= und Verordnungsblatt 1904 
S. 195 — folgende Fassung: 
„Eine Bescheinigung über die erhobenen Gebühren wird nur auf Verlangen und 
gegen Entrichtung eines Zuschlags von 10 Pf. erteilt." 
München, den 25. März 1905. 
v. Frauendorfer. 
  
Nr. 5537. 
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend. 
K. Staatsministerium des Innern. 
Der Vereinsbank in Nürnberg wurde die Genehmigung erteilt, daß sie innerhalb der 
nach § 3 Ziffer 8 des Bankstatuts und bezw. § 7 des Hypothekenbank-Gesetzes normierten 
Umlaufsgrenze eine neue (XXVII) Serie 3 ½ %/iger Bodenkreditobligationen (Hypotheken- 
pfandbriefe) auf den Inhaber im Gesamtbetrag von 10 Millionen Mark in den Verkehr 
bringe. 
Die Bodenkreditobligationen der neuen Serie sind eingeteilt in Stücke zu 5000, 2000, 
1000, 500, 200 und 100 Mark und sind innerhalb 60 Jahre im Wege der Verlosung 
rückzahlbar. 
München, den 28. März 1905. 
Dr. Graf v. Feilitzsch. 
Hofdienst-Machricht. haben Sich allergnädigst bewogen gefunden, 
unterm 22. März 1905 den Gutsbesitzer 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. Adolf Grafen von Spreti auf sein aller- 
Seine Königliche Hoheit Prinz Luit= untertänigstes Ansuchen zum K. Kämmerer 
pold, des Königreichs Bayern Verweser, zu ernennen. 
  
  
 
	        
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