Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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A. Abänderungen und Ergänzungen der Kheinschiffahrts-Polizeiordnung. 
J. 
§ 2 erhält folgenden Zusatz zwischen Ziffer 3 und 4 als künftige Ziffer 4: 
„Auf Rheinseeschiffe, welche ihre Tauglichkeit zur See= und Küstenfahrt durch ein 
Klassifizierungszeugnis des Schiffs-Klassifikationsunternehmens „Germanischer Lloyd“ zu Berlin 
oder einer anderen seitens sämtlicher Uferstaaten als zuständig anerkannten Klassifikations- 
gesellschaft nachweisen und mit einer Tiefgangslinie versehen sind, finden die vorstehenden 
Bestimmungen keine Anwendung.“ 
II. 
§ 2 erhält am Schluß folgenden Zusatz als Ziffer D (künftig 6): 
„Die in diesem Paragraphen enthaltenen Vorschriften finden auf Schiffe unter 
300 Zentner (15 Tonnen) Tragfähigkeit keine Anwendung. Die von den Uferregierungen 
bezüglich solcher Schiffe erlassenen besonderen Bestimmungen bleiben jedoch unberührt.“ 
III. 
§ 3 Ziffer 2 erhält die folgende Fassung: 
„Bei Schiffen von 300 Zentner (15 Tonnen) oder mehr Tragfähigkeit sind für ihre 
Einrichtung sowie für Art und Zahl der Ausrüstungsgegenstände die Feststellungen und An- 
gaben im Schiffsattest (Artikel 22 der revidierten Rheinschiffahrts-Akte) maßgebend. 
Liegt der Heimatsort eines solchen Schiffes außerhalb Niederland, so sind auch für 
Art und Zahl der Bemannung die Angaben im Schiffsattest maßgebend. 
Ist in dem im vorstehenden Absatze vorgesehenen Falle das Schiffsattest in Nieder- 
land ausgefertigt, so muß zum Zweck der Eintragung der Bemannung das Attest einer 
deutschen Schiffsuntersuchungsbehörde vorgelegt werden, und zwar hat die Vorlage bei der 
erstmaligen Landung am Sitze einer Schiffsuntersuchungsbehörde des Heimatstaates des 
Schiffseigners zu erfolgen; falls aber bei der ersten Fahrt eine Landung am Sitze einer 
solchen Behörde nicht stattfindet, spätestens binnen eines Jahres, von Ausfertigung des 
Attestes an gerechnet, nach Wahl des Schiffers bei einer anderen deutschen Untersuchungsstelle.“ 
IV. 
In 8§ 4 Ziffer + werden zwischen „Führung“ und „vorüberfahrender"“ die Worte: 
„herannahender und“, sowie zwischen „entsprechende“ und „Verminderung“ das Wort: 
„rechtzeitige“ eingeschaltet.
	        
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