X.
8 10 erhält folgenden Zusatz als Ziffer 5:
„Führt ein durch eigene Triebkraft bewegtes Schiff ein seitlich gekuppeltes Anhang-
schiff mit sich, so gelten beide Schiffe als ein Schleppzug im Sinne dieser Polizeiordnung“.
XI.
§ 17 erhält folgenden Zusatz als Ziffer 3:
„Während der Durchfahrt durch Brücken darf auf Damnpfschiffen kein Durchstoßen des
Feuers oder Aufwerfen von Kohlen stattfinden."“
Xll.
In § 20 Ziffer 1 wird an Stelle von „einer weißen Flagge“ gesetzt: „einer rot
und weißen Flagge“.
XIII.
§ 21 erhält folgenden Zusatz zwischen Ziffer 2 und 3 als künftige Ziffer 3:
„Führt ein durch eigene Triebkraft bewegtes Schiff ein seitlich gekuppeltes Anhangschiff
mit sich (vergl. S 10 Ziffer 5), derart, daß das für ersteres vorgeschriebene Seitenlicht durch
das Anhangschiff verdeckt würde, so ist das Seitenlicht an der Außenseite des letzteren an-
zubringen.“
XIV.
§ 21 erhält folgenden ferneren Zusatz zwischen Ziffer und 6 (künftig 6 und 8) als
künftige Ziffer 7:
„Den Anhangschiffen eines Schleppzuges ist bei Nacht gestattet, am vorderen Teile des
Schiffes eine brennende Laterne mit Milchglasscheiben zu führen, welche nicht über das Schiff
hinausleuchtet und nach vorn und nach der Steuerbord= und Backbordseite vollständig ge-
blendet ist."
XV.
§ 21 Ziffer 6 (künftig 8) Satz 1 erhält folgende Fassung:
„Schiffe ohne eigene Triebkraft, welche ohne Hilfe der Segel zu Tal treiben, sowie
Schleppzüge dürfen bei Nacht nur bei Mond= oder Sternenhelle fahren.“
XVI.
§ 22 Ziffer 1 erhält die folgende Fassung:
„Auf der Stromstrecke oberhalb Lauterburg ist bei einem Wasserstand von mehr als
t,00 Meter am Straßburger Pegel (oberhalb der Rheinbrücke) die Fahrt mit Dampfschiffen