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2. Bei Schiffen von 300 Zentner (15 Tonnen) oder mehr Tragfähigkeit sind für
ihre Einrichtung, sowie für Art und Zahl der Ausrüstungsgegenstände die Feststellungen
und Angaben im Schiffsattest (Art. 22 der revidierten Rheinschiffahrts-Akte) maßgebend.
Liegt der Heimatsort eines solchen Schiffes außerhalb Niederland, so sind auch für
Art und Zahl der Bemannung die Angaben im Schiffsattest maßgebend.
Ist in dem im vorstehenden Absatze vorgesehenen Falle das Schiffsattest in Niederland
ausgefertigt, so muß zum Zwecke der Eintragung der Bemannung das Attest einer deutschen
Schiffsuntersuchungsbehörde vorgelegt werden, und zwar hat die Vorlage bei der erstmaligen
Landung am Sitze einer Schiffsuntersuchungsbehörde des Heimatstaates des Schiffseigners
zu erfolgen; falls aber bei der ersten Fahrt eine Landung am Sitze einer solchen Behörde
nicht stattfindet, spätestens binnen eines Jahres, von Ausfertigung des Attestes an gerechnet,
nach Wahl des Schiffers bei einer anderen deutschen Untersuchungsstelle.
3. An allen Schiffen mit eigener Triebkraft, sowie an sonstigen Fahrzeugen von
300 Zentuer (15 Tonnen) oder mehr Tragfähigkeit, muß deren Namen und Heimatsort,
bei mehreren Fahrzeugen gleichen Namens desselben Besitzers außerdem eine Nummer an
geeigneter Stelle der beiden Längsseiten in weißer oder gelber Farbe auf dunkelm oder in
schwarzer Farbe auf hellem Grunde in deutlich erkennbaren lateinischen Buchstaben von
mindestens 15 cm Höhe angebracht sein.
Die Anbringung anderer Aufschriften, welche die Deutlichkeit dieser Bezeichnungen be-
einträchtigen, ist untersagt.
4. Soweit nach gegenwärtiger Polizei-Ordnung zur Signalgebung Flaggen und
Laternen zu verwenden und nicht besondere Bestimmungen hinsichtlich der Größe der Flaggen
und der Lichtstärken der Laternen getroffen sind, müssen die Flaggen eine Höhe von mindestens
1 m und eine Breite (Länge) von mindestens 1,) m haben und die Laternen ein helleuch-
tendes Licht verbreiten.
5. Hinsichtlich der Beschaffenheit, der Ausrüstung und des Betriebs der Schiffs-
Dampfkessel und der für dieselben mitzuführenden Urkunden sind die am Heimatort des
Dampfschiffs geltenden Vorschriften maßgebend.
In Ermanglung solcher Vorschriften ist folgendes zu beachten:
Die Beschaffenheit, Ausrüstung und Bewartung des Schiffs-Dampfkessels muß den im
Interesse der Sicherheit zu stellenden Anforderungen entsprechen. Insbesondere muß die zu-
lässige höchste Dampfspannung obrigkeitlich festgesetzt und der Dampfschiffskessel mit mindestens
zwei Sicherheitsventilen versehen sein, welche jederzeit gelüftet werden können und deren eines
eine solche Stellung hat, daß die vorgeschriebene Belastung vom Verdeck aus mit Leichtigkeit
untersucht werden kann. Die Sicherheitsventile sind höchstens so zu belasten, daß sie bei
Eintritt der für den Kessel festgesetzten Dampfspannung den Dampf entweichen lassen.