Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Nr. 19. 215 
Ferner müssen am Dampfsschiffskessel zwei zuverlässige Manometer mit Bezeichnung der 
festgesetzten höchstzulässigen Dampfspannung durch eine in die Augen springende Marke an- 
gebracht sein, von denen das eine im Gesichtskreise des Kesselwärters, das andere aber auf 
Deck an einer für die Beobachtung bequemen Stelle sich befindet. Sind auf einem Dampf- 
schiffe mehrere Kessel vorhanden, deren Dampfräume mit einander in Verbindung stehen, so 
genügt es, wenn außer den an den einzelnen Kesseln befindlichen Manometern auf dem 
Verdeck ein Manometer angebracht ist. 
Vorschriften bezüglich der Fahrt im allgemeinen. 
§ 4. 
1. Kein Schiff oder Floß darf von seiner Abfahrtstelle aus oder auf seiner Fahrt in 
den Kurs eines anderen im Fahren begriffenen Schiffes oder Flosses hineinfahren und das- 
selbe in seinem Laufe stören. 
2. Fahrzeuge jeder Art, welche bei der Querfahrt über den Strom den Kurs eines 
Dampfschiffes mit oder ohne Anhang kreuzen, müssen von einem zu Berg fahrenden Dampf- 
schiff mindestens um die halbe Strombreite und von einem zu Tal fahrenden Damnpfschiff 
mindestens um die ganze Strombreite von dessen Bugspriet entfernt bleiben. 
3. In scharfen Strombiegungen, an denen sich keine Wahrschau befindet, müssen, so 
lange bis vom Steuer aus auf ausreichende Entfernung in die offene Strecke hineingesehen 
werden kann, alle Dampfschiffe mit oder ohne Anhang die Seite des Fahrwassers halten, 
welche steuerbordseits (rechts) liegt: die zu Tal fahrenden müssen außerdem noch die Fahr- 
geschwindigkeit vermindern. 
4. Auf Strecken, wo Fahrzeuge an Bohlwerken oder an festen Werften liegen, oder 
am Ufer im Aus= oder Einladen begriffen sind, sowie vor Hafenmündungen ist bei der 
Führung herannahender oder vorüberfahrender Dampfschiffe mit oder ohne Anhang darauf 
zu achten, daß durch entsprechende rechtzeitige Verminderung der Kraft Beschädigungen der 
am Ufer oder im Hafen liegenden Schiffe vermieden werden. 
Wenn Dampfschiffe mit oder ohne Anhang zwischen solchen Uferstrecken oder Hafen- 
mündungen und der Mitte des Stromes durchfahren oder aufschlagen (wenden), dürfen sie 
nicht mit größerer Kraft fahren, als zu ihrer sicheren Stenerung und zu ihrer Fortbewegung 
notwendig ist. Das gleiche gilt beim Vorbeifahren: 
a) an den zur Ausführung von Korrektionsarbeiten, Peilungen oder Messungen im 
Strom liegenden Fahrzeugen, 
b) an Flößen, welche am Ufer liegen, sofern auf denselben bei Annäherung eines 
Dampfschiffes ein Zeichen gegeben wird, bei Tage durch Schwenken einer roten 
Flagge, bei Nacht durch Schwenken einer Laterne mit rotem Licht. 
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