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Liegen Fahrzeuge oder Flöße hinter Buhnen (Kribben) oder sonstwie gedeckt, so daß
sie von den herankommenden Dampfsschiffen aus nicht gesehen werden können, so tritt für
diese die Verpflichtung zum Fahren mit verminderter Kraft nur dann ein, wenn hierzu
bei Tag durch Beisetzen einer weithin sichtbaren roten Flagge, bei Nacht durch Anbringen
einer Laterne mit rotem Licht aufgefordert ist.
Die am Tau oder an der Kette ohne Anwendung der Schraube fahrenden Dampf-
schiffe unterliegen der im zweiten Absatz dieser Ziffer enthaltenen Vorschriften nur beim Vor-
beifahren an den zur Ausführung von Korrektionsarbeiten, Peilungen oder Messungen im
Strom liegenden Fahrzeugen.
5. Mehr als zwei Schiffe dürfen niemals neben einander gekuppelt fahren.
6. Das Quertreiben der Fahrzeuge ist, den Fall höherer Gewalt ausgenommen, untersagt.
7. Die in dieser Polizeiordnung für die Schleppzüge gegebenen Vorschriften gelten,
soweit nicht etwas Besonderes bestimmt ist, auch für die geschleppten Flöße.
8. Die Schiffs= und Floßführer sind verpflichtet, auf denjenigen mittelst Tonnen,
Baken oder anderer Schiffahrtszeichen oder durch Aufstellen von Wahrschauen erkennbar ge-
machten Stromstrecken, deren geringe Tiefe oder Breite oder auch zeitweilige Veruntiefung
besondere Vorsicht bei der Durchfahrt nötig macht, den Anweisungen und Befehlen, welche
die zuständigen Behörden oder Beamten in Bezug auf das Durchfahren dieser Stromstrecken
erteilen, Folge zu leisten.
9. Die Schiffs= und Floßführer haben den durch öffentliche Bekanntmachung oder
durch Aufstellen von Wahrschauen kundgegebenen Anordnungen der zuständigen Behörden und
Beamten der Strom= und Schiffahrtspolizei Folge zu leisten, wodurch
a) auf den in Ziffer 8 bezeichneten Stromstrecken die Fahrt bei Nacht oder mit zu
tief gehenden Fahrzeugen untersagt,
b) auf Stromstrecken, in denen nach vorheriger Verständigung mit den zuständigen
Zivilbehörden militärische libungen stattfinden, der Schiffs= und Floßverkehr zeit-
weilig beschränkt oder untersagt wird.
10. Es ist verboten, die im Strom oder am Upfer befindlichen Schiffahrtszeichen (Bojen,
Schwimmer, Baken, u.#.w.) zum Anlegen oder Fortbewegen von Fahrzeugen oder von
Flößen zu benutzen oder sonstwie Handlungen vorzunehmen, welche geeignet sind, diese Schiff-
fahrtszeichen unkenntlich oder für ihre Zweckbestimmung minder tauglich zu machen.
11. Die Schiffsführer sind verpflichtet, den zuständigen Aufsichtsbeamten, welche sich
als solche zu erkennen geben, auf Verlangen das sofortige Anbordkommen auf das in Fahrt
begriffene Schiff zum Zwecke der Vornahme von Aufsichtshandlungen, insbesondere zur Unter-
suchung des Kesselbetriebs, durch geeignete Manöver tunlichst zu erleichtern. Dieß hat nament-
lich zu geschehen, wenn seitens des Fahrzeugs des Aufsichtsbeamten ein Zeichen durch fünf