Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Nr. 19. 217 
Glockenschläge gegeben, sowie bei Tag eine Flagge gezeigt wird, welche in den Deutschen 
Staatsgebieten aus dreieckigen schwarz-weiß-roten, im Niederländischen Staatsgebiet aus 
dreieckigen rot-weiß-blauen Feldern besteht, und bei Nacht eine nach vorn am Steuerbord 
sichtbare Laterne mit rotem Licht hin und hergeschwenkt wird. 
Ferner sind die Schiffsführer verpflichtet, während der Ausübung ihres Gewerbes die 
Kesselpapiere mit sich zu führen und den Aufsichtsbeamten zur Einsicht vorzulegen. Auch 
haben sie den von den Aussichtsbeamten bei der Revision bezüglich der Ventilbelastung er- 
gehenden Anordnungen Folge zu leisten. 
12. Die Anker müssen beim Aufholen so hoch gehoben werden, daß ihre Unterkante 
nicht unter den Kiel oder den Boden des Fahrzeuges reicht. 
13. Der Führer des Schleppers hat auf ein von einem Anhangschiff bei Tag durch 
Schwenken einer roten Flagge, bei Nacht durch Schwenken einer roten Laterne gegebenes 
Signal niederzulegen und nach der Ursache des Signals sich zu erkundigen. Das von dem 
Führer eines Anhangschiffes gegebene Notsignal ist von den Führern aller Fahrzeuge, welche 
sich zwischen dem bezüglichen Anhangschiff und dem Schlepper befinden, sofort in gleicher 
Weise wiederzugeben. Das Signal darf nur in Fällen dringender Gefahr gegeben werden. 
Die mißbräuchliche Anwendung des Signals oder die Nichtbeachtung eines berechtigter Weise 
gegebenen Signals wird nach 8§ 46 bestraft. Vor Wiederaufnahme der Fahrt hat der 
Führer des Schleppers ein Signal mit der Schiffsglocke zu geben. 
Vorschriften über das Vorbeifahren der Schiffe aneinander. 
1. Wenn sie sich in verschiedenen Fahrwegen befinden. 
§ 5. 
Schiffe, welche sich in verschiedenen Fahrwegen befinden, haben, wenn sie in derselben 
oder in entgegengesetzter Richtung aneinander vorbeifahren, den Fahrweg einzuhalten, in 
welchem sie sich befinden. 
2. Wenn sie sich in einem und demselben Fahrwege befinden. 
a) Mit genügender Breite. 
Allgemeine Bestimmungen. 
86. 
Schiffe, welche sich in einem und demselben Fahrweg befinden, dürfen nur dann in 
derselben oder in entgegengesetzter Richtung aneinander vorbeifahren, wenn das Fahrwasser 
nach dem jeweiligen Wasserstand unzweifelhaft hinreichenden Raum für die gleichzeitige Durch- 
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