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3. Bei Nacht müssen die Fahrzeuge der in Ziffer 1 erwähnten Fähren, wenn sie
nicht in Fahrt sind, an der ihnen durch die zuständige Behörde angewiesenen Liegestelle und,
wenn ihnen eine solche nicht angewiesen ist, jedenfalls derart liegen, daß das Fahrwasser
frei bleibt.
Kann ausnahmsweise einer Fähre die Liegestelle nur im Fahrwasser angewiesen werden,
so muß bei Annäherung von Fahrzeugen die Fähre abgelegt und das Fahrwasser frei
gemacht werden; der hierzu von dem sich annähernden Fahrzeuge gemäß 8 16 Ziffer 3
gegebenen Aufforderung ist schleunigst nachzukommen.
4. Bei Nacht müssen die Fahrzeuge der in Ziffer 1 erwähnten Fähren an einer
mindestens 6 Meter über Wasser hohen Stelle mit einer Laterne mit grünem Licht und
1 Meter senkrecht unter dieser mit einer zweiten Laterne mit weißem Licht versehen sein.
Bei Gierfähren ist der oberste Buchtnachen und, wenn statt Buchtnachen Döpper benutzt
werden, der oberste über Wasser befindliche Döpper mit einer Laterne mit weißem Licht zu
versehen, welche sich bei Buchtnachen mindestens 3 Meter hoch über Wasser befinden muß.
Diese Laternen sind die ganze Nacht hindurch helleuchtend zu erhalten.
5. Für die freifahrenden nicht unter Ziffer 1 fallenden Ouerfähren sind hinsichtlich
der Laternenführung die Bestimmungen in der bevorstehenden Ziffer 4, hinsichtlich des Ver-
hältnisses zu den Schiffen und Flößen die für die Fahrzeuge ohne eigene Triebkraft, und,
sofern die Fähre durch eigene Triebkraft bewegt wird, die für die Dampfschiffe geltenden
Vorschriften maßgebend, insbesondere auch § 4 Ziffer 2 dieser Polizeiordnung.
2. Pflichten der Schiffs= und Floßführer in Bezug auf Fähren.
8 16.
Die Führer von Schiffen und Flößen haben außer den in den besonderen Fähr—
ordnungen enthaltenen Vorschriften Nachstehendes zu beachten:
1. Längs der Gierfähren und aller Fähren, welche sich an einer quer durch den Rhein
gelegten Leitung bewegen, müssen Dampfschiffe mit oder ohne Anhang ihre Kraft soweit
vermindern, daß gefährliche Schwankungen der Fährschiffe vermieden werden.
2. Bei Nacht muß der Dampfschiffsführer die Absicht, längs einer der in Ziffer 1
erwähnten Fähren fahren zu wollen, mittels eines Böllerschusses zu erkennen geben.
3. Wenn der Führer eines Fahrzeuges veranlaßt ist, bei Nacht an einer Stelle durch-
zufahren, wo das Schiff einer der in Ziffer 1 erwähnten Fähren im Fahrwasser liegt, so
hat er das Fährschiff rechtzeitig durch erkennbare Zeichen, welche bei Dampfschiffen in Glocken-
schlägen, bei anderen Fahrzeugen in Zuruf mittels des Sprachrohres bestehen, zum Frei-
machen des Fahrwegs aufzufordern und bis zur Freimachung der Durchfahrt den Lauf zu
mäßigen oder zu hemmen.