Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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4. Außerdem haben die Schiffs- und Floßführer folgende von der Schiffbrücke aus 
abgegebene Signale zu beachten: 
a) das Signal, wodurch das sich annähernde Schiff oder Floß benachrichtigt wird, 
daß eingetretener Hindernisse halber die Brücke nicht geöffnet werden kann. Das- 
selbe besteht bei Tage in einer blau und weißen Flagge, bei Nacht in zwei 
Laternen mit grünem Licht, die eine über der anderen; 
b) auf dem Rhein unterhalb Kehl-Straßburg das Vorsignal, wodurch die sich an- 
nähernden Schiffe und Flöße schon auf größere Entfernung davon benachrichtigt 
werden, daß sie durch die Brücke fahren können. Dasselbe besteht für die Tal- 
fahrt bei Tage in einer roten Flagge, bei Nacht in einer Laterne mit rotem 
Licht, für die Bergfahrt bei Tage in einer weißen Flagge, bei Nacht in zwei 
Laternen mit rotem Licht, die eine über der anderen. 
5. Die für die Signale an Schiffbrücken verwendeten Flaggen müssen so groß sein, 
daß sie auf die Entfernung, für die sie bestimmt sind, noch deutlich erkannt werden können. 
Die Breite (Länge) der Flaggen muß der Höhe mindestens gleich sein und darf die Höhe 
nicht um mehr als die Hälfte überschreiten. 
Bei zweifarbigen Flaggen muß die Teilung wagrecht und die untere Hälfte weiß, 
die obere rot bezw. blau sein. 
Die Flaggen müssen an schräg oder wagrecht angebrachten Stöcken oder Leinen geführt 
werden oder teilweise in einem Rahmen ausgespannt sein. 
4. Fahren der Schiffe und Flöße über Telegraphen= oder andere Kabel. 
§ 19. 
Beim Durchfahren aller durch entsprechende Zeichen kenntlich gemachten Stellen, an 
welchen Telegraphen= oder andere Kabel in das Strombett eingelegt sind, ist das Werfen 
und Schleppen von Ankern untersagt. 
5. Anhalten der Dampfschiffe zur Personenbeförderung. 
§ 20. 
1. Will ein Personen-Dampfschiff an eine Landungs-Brücke anfahren, so ist vorher 
mit der Glocke zu läuten. Will dasselbe an einer Nachenstation anhalten, so ist das Zeichen 
bei Tag durch Aufhissen einer rot und weisten Flagge von mindestens 50 cm Höhe und 
75 cm Breite (Länge, bei Nacht durch Aufhissen einer Laterne mit weißem Licht auf halbem 
Mast zu geben. Der Nachenführer, welcher an das Dampfschiff anfahren will, hat bei 
Tage eine gleiche Flagge, bei Nacht ein weißes Licht zu zeigen.
	        
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