Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Nr. 19. 235 
werden, daß das Zugseil unter ihnen durchgeführt werden kann. Bei Durchleitung des 
Seils muß die Bemannung des stilliegenden Schiffes behülflich sein. 
2. Die am Leinpfadufer liegenden Flöße und zwar auch die im Bau begriffenen 
müssen mit vollständigen Seilleitungen versehen sein. Auch dürfen diese Flöße, sofern sie 
nicht auf der Reise begriffen sind, nicht über 80 Meter in den Strom reichen. Der 
Flößer ist verbunden, die Zangen (Bindehölzer) gleichmäßig mit dem Floß abzuschneiden 
und die Anker so zu setzen, daß sie der Schiffahrt nicht hinderlich sind. 
Die Floßmannschaft muß die Schiffe, welche das Floß nicht umsäumen können, an 
demselben vorbeiziehen. 
3. Am Leinpfadufer befindliche Badeanstalten oder sonstige Anlagen, welche den Lein- 
zug hindern, müssen von den Inhabern mit vollständigen Seilleitungen versehen werden. 
4. Auf dem Leinpfad selbst dürfen weder Anlagen errichtet, noch Gegenstände gelagert 
werden, welche der Ausübung des Schiffszuges hinderlich sein würden. 
Gegriff der Nacht. 
8 30. 
In den Vorschriften über die Lichterführung und sonstige Signalgebung (8 4 Ziffer 4. und 13, 
§5 7 Ziffer 1, § 8 Ziffer 2, § 15 Ziffer 4, § 16 Ziffer 2 und 3, § 17 Ziffer 2, 
§ 18 Ziffer 2, 3 und 4, 8 20 Ziffer 1, § 21 Ziffer 1 bis 7, § 23 Ziffer 3, 8 27 
Ziffer 4) ist unter Nacht die kalendermäßige örtliche Zeit von Sonnenuntergang bies 
Sonnenaufgang zu verstehen. 
In den Vorschriften über die Fahrt (§ 4 Ziffer 9, § 15 Ziffer 3, § 21 Ziffer 8, 
§ 22 Ziffer 2b, 8§ 24) ist unter Nacht die Zeit von Eintritt der Dunkelheit (spätestene 
eine Stunde nach Sonnenuntergang) bis zum Tagesanbruch (frühestens eine Stunde vor 
Sonnenaufgang) zu verstehen. 
Vorschriften über Bau, Bemannung, Ausrüstung und Untersuchung der Flöße. 
1. Bezeichnung, Breite und Länge der Flöße. 
§ 31. 
1. Jedes Floß hat in der Mitte seiner Länge und in der Höhe von mindestens 
3 Meter über seiner Oberfläche zwei parallel mit der Längenachse übereinander fest ange- 
brachte weiße Tafeln zu führen, von welchen die obere in rot die Anfangsbuchstaben der 
Vornamen, den Familiennamen und den Wohnort des Floßbesitzers, die untere in schwarz 
die gleichen Angaben in Betreff des Floßführers in lateinischen Schriftzügen von mindestens 
30 cm Höhe und „ cmm Breite zu enthalten hat und zwar auf beiden Seiten der Tafeln.
	        
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