Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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6. Die Bestimmungen unter Ziffer 1—5 finden auf den Betrieb der Flößerei auf 
der Stromstrecke oberhalb Mannheim keine Anwendung. 
Die Handhabung der Aufsicht über Beobachtung der in den §§ 31 Ziffer 2 und 3, 
sowie 33 für die Stromstrecke oberhalb Mannheim gegebenen Vorschriften steht den Brücken- 
meistern zu. 
7. Für Flöße, welche Mannheim von oberhalb kommend passieren, finden die Bestim- 
mungen unter Ziffer 1—5 dergestalt Anwendung, daß Mannheim als Ort der Abfahrt 
angesehen wird. 
8. Vermerk auf dem Floßschein. 
§ 38. 
Gibt die Untersuchung zu Ausstellungen keine Veranlassung, so wird das Ergebnis 
von den mit der Untersuchung beauftragten Personen auf dem von dem Floßführer mit sich 
zu führenden Floßschein vermerkt. Floßführern, auf deren Floßscheinen ein solcher Vermerk 
nicht vorhanden ist, wird die Abfahrt nicht gestattet. 
9. Auderungen im Floßbestand. 
§ 39. 
Die Bestimmungen in den §8§ 37 und 38 finden auch in dem Fall Anwendung, 
wenn das Floß während seiner Reise 
a) eine Vergrößerung erfährt, welche nach Inhalt der Beilage zu § 32 Ziffer 4 
eine Vermehrung der vorhandenen Ausrüstungsgegenstände bedingt, oder 
b) verkleinert wird und der Floßführer infolge dessen eine Verminderung der vor- 
haudenen Ausrüstungsgegenstände vornehmen will. 
Erfolgen diese Veränderungen des Floßes an einem Ort, wo die Untersuchung nicht 
vorgenommen werden kann, so ist dieselbe von dem Floßführer sogleich bei seiner Ankunft 
an dem nächsten zu Floßuntersuchungen bestimmten Ort bei der zuständigen Behörde zu 
beantragen. 
10. Befugnisse der Behörden und Beamten. 
§ 40. 
Die Schiffahrts= und Hafen-Polizeibehörden, die Brückenmeister und alle mit Aus- 
übung der Strompolizei beauftragten Beamten sind befugt, sich davon Überzeugung zu 
verschaffen, daß die nach den §§ 32 bis 34 erforderlichen Mannschaften und Ausrüstungs- 
gegenstände auf dem Floß vorhanden sind, und bei nicht vorschriftsmäßiger Bemannung 
oder Ausrüstung der Flöße die Beilegung der letzteren an der nächsten Landungsstelle anzu- 
ordnen. Die Fahrt darf erst nach erfolgter Vervollständigung der Mannschaft, beziehungs- 
weise der Ausrüstung fortgesetzt werden.
	        
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