Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Nr. 19. 241 
11. Gebührenfreiheit. 
§ 41. 
Für die in Gemäßheit der §§ 37, 39 und 40 vorzunehmenden Untersuchungen ist 
eine Gebühr nicht zu entrichten. 
Wahrschauen. 
§ 42. 
Zur Sicherheit der Schiffahrt sind auf der Stromstrecke von Bingen bis unterhalb 
Bonn an folgenden Stellen Wahrschauen errichtet: 
am Bingerloch auf dem Mäuseturm, 
an der Wirbellay, 
bei Oberwesel, unterhalb des Ochsenturms, 
dem Kammereck gegenüber auf dem rechten Ufer, 
bei der Loreley, 
oberhalb St. Goar an der Bank, 
bei einem Wasserstand unter 3,2 Meter am Coblenzer Pegel für den Engerser 
Grund bei St. Sebastian-Engers, 
8. bei einem Wasserstand unter 3,5 Meter am Bonner Pegel für die Rheindorfer 
Kehle oberhalb der ehemaligen Siegmündung. 
Die an diesen Stellen stationierten Wahrschauer haben die Verpflichtung, das Annähern 
aller zu Tal gehenden Fahrzeuge durch Aufziehen der Flagge bemerkbar zu machen, und 
zwar in folgender Weise: 
a) wenn ein einzelnes Schiff zu Tal kommt, durch Aufziehen der roten, 
b) wenn ein Schleppzug zu Tal fährt, durch Aufziehen der weißen, 
c) wenn ein Floß antreibt, durch Aufziehen der roten und der weißen Flagge, 
d) an Stelle der Flaggen treten für das zweite Fahrwasser am Bingerloch Körbe 
gleicher Farbe. 
Durch jedes dieser Zeichen wird gleichzeitig angezeigt, daß die Talfahrt frei ist, 
während der Mangel eines Zeichens andeutet, daß die Bergfahrt frei ist. 
Ist das Fahrwasser im Bingerloch gesperrt, so wird ein rot und weiß gestrichener 
Korb auf der Spitze des Mänseturms aufgesetzt und damit angezeigt, daß die Flaggen- 
signale für das zweite Fahrwasser Geltung haben. 
Bevor ein Schiff von Bingen aus stromabwärts fährt, hat der Führer desselben 
10 Minuten vorher seine Absicht den Wahrschauern auf dem Mäuseturm durch Aufhissen 
einer weißen Flagge auf halbem Mast zu erkennen zu geben. Er darf erst dann abfahren, 
wenn hierzu vom Mäuseturm aus das Zeichen gegeben ist. 
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