Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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Inhalts-Verzeichnis. 
§ 1 Verpflichtungen der Schiffs= und Floßführer u. . w. im allgemeinen. 
8 2 Belastung und tiefste zulässige Einsenkung der Schiffe. 
§ 3 Ausrüstung der Schiffe. 
8 4 Vorschriften bezüglich der Fahrt im allgemeinen. 
Vorschriften über das Vorbeifahren der Schiffe an einander. (88 5—14.) 
8 5 1. Wenn sie sich in verschiedenen Fahrwegen befinden. 
2. Wenn sie sich in einem und demselben Fahrwege befinden. 
a) Mit genügender Breite. 
8 6 Allgemeine Bestimmungen. 
5 7 Vorbeifahren in einem und demselben Fahrwege in derselben Richtung. 
8 8 » » » „ entgegengesetzter Richtung. 
9 b) Mit nicht genügender Breite. 
3. Besondere Bestimmungen. 
8 10 a) In Betreff der Schleppzüge. 
8 11 b) „ „ „ vom Ufer aus gezogenen Schiffe. 
* 12 — « „zu Tal treibenden Schiffe. 
8 13 d) „ „ lovierenden Schiffe. 
8 14 e) „, Fahrzeuge unter 1000 Zentner (50 Tonnen) Tragfähigkeit und der tief- 
geladenen Fahrzeuge. 
Vorschriften bezüglich der Fahrt unter besonderen Verhältnissen. (§§ 15—26.) 
8 15 1. Pflichten der Führer von Fähren in Bezug auf den Schiffs= und Floßverkehr. 
§ 16 2. » „ Schiffs= und Floßführer in Bezug auf Fähren. 
3. Durchfahrt durch Brücken. 
817 a) Feste Brücken. 
§ 18 b) Schiffbrücken. 
§ 19 4. Fahren der Schiffe und Flöße über Telegraphen= oder andere Kabel. 
520 5. Anhalten der Dampfschiffe zur Personenbeförderung. 
5 21 6. Verhalten während des Fahrens bei Nacht und bei Nebel. 
8 22 7. 2 bei hohem Wasserstand. 
*253 8. « in Fällen des Festfahrens oder Versinkens. 
§ 24 9. Besondere Vorschriften für die Dampfschleppschiffahrt zwischen Cöln und Mannheim bei niedrigem 
Wasserstand. 
8 256 10. Besondere Vorschriften in Betreff des Schleppens auf der Stromstrecke zwischen Bingen und 
St. Goar. 
8 26 11. Besondere Vorschriften in Betreff des Schleppens auf der Stromstrecke zwischen Straßburg und 
Sondernheim. 
§ 27 Vorschriften bezüglich des Stilliegens. 
5 28 Vorschriften in Betreff festliegender Badeanstalten, Schiffmühlen und ähnlicher Anlagen. 
§ 29 Vorschriften in Betreff des Leinpfads und des Leinzugs. 
Vorschriften über Bau, Bemannung, Ausrüstung und Untersuchung der Flöße. (§8 31—41.) 
§ 30 Begriff der Nacht. 
l 31 1. Bezeichnung, Breite und Länge der Flöße. 
* 32 2. Bemannung, Ausrüstung und Gewicht der Flöße im allgemeinen. 
g 33 3. Ausnahmebestimmungen bezüglich der Bemannung und der Ausrüstung der Flöße oberhalb Mainz.
	        
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