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Inhalts-Verzeichnis.
§ 1 Verpflichtungen der Schiffs= und Floßführer u. . w. im allgemeinen.
8 2 Belastung und tiefste zulässige Einsenkung der Schiffe.
§ 3 Ausrüstung der Schiffe.
8 4 Vorschriften bezüglich der Fahrt im allgemeinen.
Vorschriften über das Vorbeifahren der Schiffe an einander. (88 5—14.)
8 5 1. Wenn sie sich in verschiedenen Fahrwegen befinden.
2. Wenn sie sich in einem und demselben Fahrwege befinden.
a) Mit genügender Breite.
8 6 Allgemeine Bestimmungen.
5 7 Vorbeifahren in einem und demselben Fahrwege in derselben Richtung.
8 8 » » » „ entgegengesetzter Richtung.
9 b) Mit nicht genügender Breite.
3. Besondere Bestimmungen.
8 10 a) In Betreff der Schleppzüge.
8 11 b) „ „ „ vom Ufer aus gezogenen Schiffe.
* 12 — « „zu Tal treibenden Schiffe.
8 13 d) „ „ lovierenden Schiffe.
8 14 e) „, Fahrzeuge unter 1000 Zentner (50 Tonnen) Tragfähigkeit und der tief-
geladenen Fahrzeuge.
Vorschriften bezüglich der Fahrt unter besonderen Verhältnissen. (§§ 15—26.)
8 15 1. Pflichten der Führer von Fähren in Bezug auf den Schiffs= und Floßverkehr.
§ 16 2. » „ Schiffs= und Floßführer in Bezug auf Fähren.
3. Durchfahrt durch Brücken.
817 a) Feste Brücken.
§ 18 b) Schiffbrücken.
§ 19 4. Fahren der Schiffe und Flöße über Telegraphen= oder andere Kabel.
520 5. Anhalten der Dampfschiffe zur Personenbeförderung.
5 21 6. Verhalten während des Fahrens bei Nacht und bei Nebel.
8 22 7. 2 bei hohem Wasserstand.
*253 8. « in Fällen des Festfahrens oder Versinkens.
§ 24 9. Besondere Vorschriften für die Dampfschleppschiffahrt zwischen Cöln und Mannheim bei niedrigem
Wasserstand.
8 256 10. Besondere Vorschriften in Betreff des Schleppens auf der Stromstrecke zwischen Bingen und
St. Goar.
8 26 11. Besondere Vorschriften in Betreff des Schleppens auf der Stromstrecke zwischen Straßburg und
Sondernheim.
§ 27 Vorschriften bezüglich des Stilliegens.
5 28 Vorschriften in Betreff festliegender Badeanstalten, Schiffmühlen und ähnlicher Anlagen.
§ 29 Vorschriften in Betreff des Leinpfads und des Leinzugs.
Vorschriften über Bau, Bemannung, Ausrüstung und Untersuchung der Flöße. (§8 31—41.)
§ 30 Begriff der Nacht.
l 31 1. Bezeichnung, Breite und Länge der Flöße.
* 32 2. Bemannung, Ausrüstung und Gewicht der Flöße im allgemeinen.
g 33 3. Ausnahmebestimmungen bezüglich der Bemannung und der Ausrüstung der Flöße oberhalb Mainz.