Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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Auszug aus den Satzungen: 
8 24. 
Wird ein Darlehensgesuch von Seiten der Bank abgelehnt, so ist letztere nicht verbunden, 
einen Grund für die Ablehnung anzugeben. 
Alle aus Anlaß der Gesuche um hypothekarische Darlehen und der Angebote von 
Hypotheken entstehenden Kosten für Wertsermittelung, für Reisen, Vertragsbeurkundung, 
Eintragung in die öffentlichen Bücher hat der Gesuchsteller zu tragen. 
An Stelle detaillierter Verrechnung der durch die Wertsermittelung verursachten Kosten 
kann von der Bank auch Erlag eines Aversums verlangt werden, das dem erfahrungs- 
gemäßen Durchschnittsbetrag dieser Kosten entsprechen soll. 
Die Kosten der Wertsermittelung oder das denselben entsprechende Aversum können 
auch dann beansprucht werden, wenn die Ablehnung des Antrages erfolgt. 
25. 
Die Bank ist berechtigt, die ihr durch die Instruktion der Darlehensanträge erwachsenen 
Kosten und Auslagen, sowie die in dem Genehmigungsbeschlusse festgesetzten Nebenleistungen, 
soweit nicht deren sukzessive Tilgung durch Verlängerung der Amortisationsperiode vereinbart 
ist, bei der Auszahlung der Darlehensvaluta in Abzug zu bringen. 
Kuszug aus den Grundzügen der barlehensbebingungen. 
87. 
1. Zins= bezw. Annnitätenraten, welche länger als 14 Tage im Ausstande bleiben, 
sind mit 5% vom Verfalltage bis zum Zahltage zu verzinsen. 
An Stelle der Verzugszinsen kann unter der gleichen Voraussetzung Seitens der Bank 
eine Erhöhung des rugulären Zinsfußes um ein halbes Prozent für die abgelaufene Zins- 
periode bedungen werden. 
2. Kapitalien, welche am Verfalltermine nicht pünktlich bezahlt werden, sind vom 
Tage der Fälligkeit an mit 5% zu verzinsen. 
  
Nr. 6907. 
Bekanntmachung, Ausgabe von Schuldverschreibungen auf den Inhaber betreffend. 
fl. Staatsministerium des Innern. 
Mit Ministerialentschließung von heute ist genehmigt worden, daß die Stadtgemeinde 
Regensburg 3½ %#ige Schuldverschreibungen auf den Inhaber im Gesamtbetrage von
	        
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