Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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Grünstadt—Offstein 
Kaiserslautern—Staudernheim mit Abzweigung nach Westbahnhof Kaiserslautern 
Landau— Herxheim 
Landstuhl— Kusel 
Ludwigshafen a. Rh.—Dannstadt 
Ludwigshafen a. Rh.—Frankenthal — Grosfkarlbach 
Rohrbach—Klingenmünster 
Speyer— Landesgrenze bei Altlußheim 
Winden — Bergzabern 
München, den 13. April 1905. 
v. Frauendorfer. 
Der Generalsekrelär: 
Ministerialrat Frhr. v. Schacky. 
Eisenbahn-Zau- und Betriebsordnung. 
Hauptbahnen. 1 Nebenbahnen. 
I. Allgemeines. 
5 1. 
Geltungsbereich. 
(1) Die Eisenbahn-Bau= und Betriebsordnung (abgekürzte Bezeichnung: Betriebs- 
ordnung; BO.) findet auf die Haupt= und Nebeneisenbahnen Anwendung. Die in der 
vollen Breite einer Seite gedruckten Bestimmungen gelten für Haupt= und Nebenbahnen, 
die auf der linken Hälfte einer Seite nur die auf der rechten Hälfte einer Seite nur 
für Hauptbahnen. . für Nebenbahnen. 
((2) Für Schmalspurbahnen gelten die auf 
die Nebenbahnen anzuwendenden Bestimmungen 
der Abschnitte II und IlII nur soweit dies 
besonders bemerkt ist. Im übrigen sind die 
allgemeinen Vorschriften über Bahnanlagen 
und Fahrzeuge der Schmalspurbahnen von 
der Landesaufsichtsbehörde zu erlassen. 
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