Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Nr. 21. 257 
Hauptbahnen. Nebenbahnen. 
  
(3) Die Bestimmungen für Neubauten gelten auch für umfassendere Umbanten 
bestehender Bahnanlagen. 
(4) Zur Einreihung einer Eisenbahn unter die Nebenbahnen ist die Genehmigung der 
Landesaufsichtsbehörde erforderlich. 
§ 2. 
Befristungen. 
(1) Fehlen auf einer Bahn einzelne der im folgenden vorgesehenen Einrichtungen, so 
können für ihre Aus= oder Durchführung von der Landesaufsichtsbehörde Fristen bewilligt werden. 
(2) Befristungen, die auf Grund der bisherigen Vorschriften bewilligt sind, behalten 
ihre Gültigkeit. 
§ 3. 
Ausnahmen. 
(1) Für die an der Grenze gelegenen, von ausländischen Bahnverwaltungen betriebenen 
Strecken können Ausnahmen von der Landesausfsichtsbehörde bewilligt werden. 
(.) Für Fahrzeuge, die nur in Neben- 
bahnzügen laufen, kann, auch wenn diese 
Züge streckenweise Hauptbahnen benutzen, die 
Landesaufsichtsbehörde Ausnahmen von den 
Bestimmungen des Abschnitts III zulassen. 
(3) Im übrigen können in Berücksichtigung besonderer Verhältnisse für einzelne Bahn- 
strecken, Stationen, Fahrzeuge, Züge oder Zuggattungen von der Landesaussichtsbehörde 
Abweichungen zugestanden werden. 4 
84. 
Aufsichtsbehörden. 
(1) Landesaufsichtsbehörde ist das K. Staatsministerium für Verkehrsangelegenheiten. 
(2) Aufsichtsbehörden sind: 
a) für die vom Staate betriebenen Eisenbahnen die dem K. Staatsministerium für 
Verkehrsangelegenheiten unmittelbar ungeordneten Behörden der Staatseisen- 
bahnverwaltung, 
b) für die im Privatbetrieb stehenden Eisenbahnen deren Direktion. 
8 B. 
Ausführungsbestimmungen. 
Ausführungsbestimmungen werden vom K. Staatsministerium für Verkehrsangelegen- 
heiten erlassen, insoweit nicht die Aufsichtsbehörden zuständig sind.
	        
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