Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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Hauptbahnen. Nebenbahnen. 
II. Bahnanlagen. 
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§ 6. 
Begriffserklärungen. 
(1) Zu den Bahnanlagen gehören alle beim Bau einer Bahn vorkommenden Aulagen, 
einschließlich der Betriebseinrichtungen, aber ausschließlich der Fahrzeuge. Unterschieden 
werden die Bahnanlagen der freien Strecke und der Stationen. 
(2) Stationen sind die Betriebsstellen, auf denen Züge des öffentlichen Verkehrs 
(§ 54 %) regelmäßig anhalten. Stationen mit mindestens einer Weiche für den öffentlichen 
Verkehr werden betriebstechnisch als Bahnhöfe, Stationen ohne solche Weichen als Haltepunkte 
bezeichnet. 
(3) Zugfolgestellen sind alle Betriebsstellen, die einen Streckenabschnitt begrenzen, in 
den ein Zug nicht einfahren darf, bevor ihn der vorausgefahrene Zug verlassen hat. Zug- 
folgestellen, die nicht Stationen sind, heißen Zwischenblockstellen. Die an den Streckenblock 
angeschlossenen Signalbedienungsstellen in den Stationen heißen Stationsblockstellen. 
(4) Hauptgleise sind alle Gleise, die von geschlossenen Zügen im regelmäßigen Betriebe 
befahren werden. Die Hauptgleise der freien Strecke und ihre Fortsetzung durch die Bahnhöfe 
sind durchgehende Hauptgleise. Die durchgehenden Hauptgleise gelten auch im Bereiche der 
Haltepunkte als Gleise der freien Strecke. Alle nicht zu den Hauptgleisen zählenden Gleise 
sind Nebengleise. 
87T. 
Nichtungs= und Neigungsverhältnisse bei Neubauten. 
(1) In durchgehenden Hauptgleisen sind 
wenn Fahrzeuge der Hauptbahnen übergehen 
sollen 
Krümmungen von weniger als 180 m Halbmesser 
im übrigen von weniger als 100 m Halb- 
messer 
nicht zulässig. 
(2 Die Anwendung eines Halbmessers 
unter 300 m auf freier Strecke bedarf der 
Genehmigung der Landesaussichtsbehörde. 
(3) In den durchgehenden Hauptgleisen sind zwischen geraden und gekrümmten Strecken 
üibergangsbogen einzulegen.
	        
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