Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Nr. 21. 261 
Hauptbahnen. Nebenbahnen. 
an allen übrigen Gleisen nach der in Anlage 
At rechts I A2rechts 
mit ausgezogenen Linien gezeichneten Umgrenzung offen zu halten. Dabei ist in Krüm— 
mungen auf die Spurerweiterung und die Gleisüberhöhung Rücksicht zu nehmen. 
(2) Außerhalb der Umgrenzung des lichten Raumes #0) sind 
bei Neubauten beim Neubau von Bahnen, die für die Beför- 
derung von Militärzügen in Betracht kommen, 
an den durchgehenden Hauptgleisen und den sonstigen Ein= und Ausfahrgleisen von Per- 
sonenzügen in einer Höhe von 1,00 bis 3,05 m, an allen übrigen Gleisen in einer Höhe 
von 1,12 bis 3,05 m über Schienenoberkante noch seitliche, in Anlage At und A2 mit 
gestrichelten Linien angegebene Spielräume freizuhalten. Ihre Breite beträgt: 
a) auf der freien Strecke: 
bei Kunstbauten mindestens 0,2 m, 
im übrigen mindestens 0,5 m; 
b) innerhalb der Stationen: 
mindestens 0,2 m. 
(3) Für Zahnstangenbahnen wird die Umgrenzung nach #Ob zwischen den Schienen nach 
der in Anlage At und A2 punktiert gezeichneten Linie in einer Breite von 0,) m und einer 
Höhe von 50 mm eingeschränkt. 
(4) Der Abstand von 150 mm (Anlage Ai und A) zwischen Schieneninnenkante 
und festen Gegenständen, die außerhalb des Gleises bis zu 50 mm über Schienenoberkante 
hervorragen, kann auf 135 mm eingeschränkt werden, wenn der Gegenstand mit der Fahr- 
schiene fest verbunden ist. 
(5) Der Abstand von 67 mm (Anlage At und A##) zwischen Schieneninnenkante und 
festen Gegenständen innerhalb des Gleises kann gegen die Mitte von Zwangschienen 
bei Wegübergängen mit Genehmigung der Landesaufsichtsbehörde bis auf 45 mm, 
bei Weichen und Kreuzungen bis auf 41 mm 
eingeschränkt werden. In gekrümmten Gleisen tritt zu den Maßen von 67, 45 und 
41 mm das Maß der Spurerweiterung. 
(6) Die Tiefe von 38 mm des freien Raumes neben der Schieneninnenkante (An- 
lage Alt und A2e) muß bei stärkster Abnutzung der Schienen voll vorhanden sein. 
(7) Tore von Lokomotiv= und Wagenschuppen müssen mindestens 3,)5 m im lichten 
weit sein. Bei Neubauten ist die Lichtweite mit mindestens 3,60 m zu bemessen. 
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