Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Nr. 21. 263 
Hauptbahnen. Nebenbahnen. 
§ 14. 
Entfernung der Zugfolgestellen und Länge der Kreuzungsstationen. 
(1) Die zulässige größte Entfernung dert Inwieweit die für die Hauptbahnen ge- 
Zugfolgestellen und die Länge der Krenzungs= troffenen Vorschriften aus Rücksichten der 
stationen neuer oder umzubauender, für die # Landesverteidigung auf die Nebenbahnen an- 
Beförderung von Militärzügen in Betracht zuwenden sind, bestimmt die Landesaussichts- 
kommender Bahnen werden von der Landes- behörde. 
aufsichtsbehörde festgesetzt. Entfernungen von 
weniger als 8 km und nutzbare Gleis- 
längen von mehr als 550 m können jedoch 
nicht vorgeschrieben werden. · 
Bemerkung. Die Länge von 550 m 
entspricht einem ganzen Militärzuge; für einen 
halben Zug sind 290 m Gleislänge zu rechnen. 
(2) Können die nach 1) geforderten 
Kreuzungsstationen für den öffentlichen Ver- 
kehr nicht nutzbar gemacht werden, so genügt 
es, Bahnkörper und Bettung für die Aus- 
weichgleise anzulegen, die Oberbau= und 
Signalmaterialien aber an Ort und Stelle 
bereit zu halten. 
  
§ 15. 
Wasserstationen und Wasserkrane. 
(1) Wasserstationen sind in solchen Abständen und von solcher Leistungsfähigkeit anzu- 
legen, daß der von der Landesaufsichtsbehörde festzustellende Bedarf an Speisewasser jederzeit 
reichlich gedeckt werden kann. 
(2) Wasserkrane zur Speisung der Loko- 
motiven fahrplanmäßiger Züge müssen in der 
Minute mindestens 1 chm Wasser liefern 
können. « 
(3) Die Ausgüsse der Wasserkrane müssen mindestens 2,85 m über Schienenoberkante liegen. 
(4) Wasserkrane mit drehbarem Ausleger müssen mit einem Signale versehen sein, das 
die Stellung des Auslegers bei Dunkelheit anzeigt.
	        
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