Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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2% 
Hauptbahnen. Nebenbahnen. 
* 16. 
Tragfähigkeit des Oberbaues und der Brücken. 
(1) Gleise und Brücken, die von Loko- Inwieweit die in ### und ##, für die Haupt- 
motiven befahren werden, müssen Fahrzeuge bahnen getroffenen Vorschriften aus Rücksichten 
von 7,5 t Raddruck (im Stillstande gemessen) der Landesverteidigung auf die Nebenbahnen 
mit Sicherheit aufnehmen können. anzuwenden sind, bestimmt die Landesaufsichts- 
(2) Der Oberbau der Hauptgleise muß behörde. 
beim Neubaue, wie bei der in zusammen- 
hängenden Strecken erfolgenden Erneuerung 
eine Tragfähigkeit 
a) im allgemeinen für mindestens 8, 
b) auf besonders stark beanspruchten 
Strecken für mindestens 9 # Raddruck 
(im Stillstande gemessen) erhalten. 
(3) Die Tragfähigkeit neuer und zu er- 
neuernder Brücken ist mindestens für die in 
Anlage B dargestellte Verkehrslast zu be- 
messen. 
  
5 17. 
Abteilungszeichen. Neigungszeiger. 
(1) Die Bahn ist in Abschnitten 
von 100 m von 1000 m 
mit Abteilungszeichen zu versehen. 
(2) Das Verhältnis der Neigungen 
und ihre Länge ist an den Neigungswechseln ist an den Enden der Strecken, wo die Ver- 
bindungslinie zweier 500 m voneinander ent- 
fernter Punkte der Bahn stärker als 6,66 0/%0 
(1:150) geneigt ist, 
ersichtlich zu machen. 
818. 
Einfriedigungen. Schranken. Warnungstafeln. 
1) Einfriedigungen zwischen der Bahn 
und ihrer Umgebung sind anzulegen, wo die
	        
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