Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Nr. 21. 265 
Hauptbahnen. Nebenbahnen. 
Gestaltung der Bahn oder die gewöhnliche 
Bahnbewachung (§ 46 o0) nicht hinreichend 
erscheint, vom Betreten der Bahn abzuhalten. 
(2) An Wegen, die unmittelbar neben Odb und in welchem Umfange an Wegen 
der Bahn und gleich hoch oder höher liegen, 1 Schutzwehren anzulegen sind, bestimmt die 
sind Schutzwehren anzulegen. Aufsichtsbehörde. 
(3) Die Wegübergänge sind mit Schran= JInwieweit die Wegübergänge mit Schran- 
ken zu versehen. ken zu versehen sind, bestimmt die Aussichts- 
behörde. 
Die Schranken müssen bei jeder Stellung mindestens 0,5 m von der Umgrenzung des 
lichten Raumes abstehen. 
(4) Zugschranken müssen vom Stand- 
orte des bedienenden Wärters aus übersehen 
werden können. Wenn der Standort mehr 
als 50 m entfernt ist, sind sie nur bei Über- 
gängen mit schwächerem Verkehre zulässig. 
(5) Zugschranken müssen von Hand geöffnet und geschlossen werden können und mit 
einer Glocke versehen sein, die vom Standorte des Wärters aus bedient werden kann 
— 
(6) Schranken an Wegen, die mit Ge- 
nehmigung der Polizeibehörde geschlossen ge- 
halten werden (§ 46 G), sind mit einem 
zum Wärterstandorte führenden Glockenzuge 
zu versehen. 
(7) Schranken an unbedienten Über 
gängen von Privatwegen müssen verschließbar 
sein (8 46 u. I 
(8) Für Fußwege kann die Aufsichts- 
behörde Drehkreuze oder ähnlich wirkende Ab— l 
schlüsse zulassen. E 
(0) Die Wegübergänge Verkehrsreiche Wegübergänge 
müssen mit Warnungstafeln versehen sein. Die Tafeln sind da aufzustellen, wo Fuhrwerke 
und Tiere angehalten werden müssen (§ 79 G), wenn die Schranken geschlossen sind oder 
ein Zug sich nähert.
	        
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