Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Nr. 21. 267 
Hauptbahnen. Nebenbahnen. 
sein, auf der die Lokomotiven samt Tender 
gedreht werden können. 
(2) Neue Lokomotivdrehscheiben, die bei Juwieweit diese Vorschrift aus Rücksichten 
der Beförderung von Militärzügen benutzt der Landesverteidigung auf die Nebenbahnen 
werden müssen, dürfen nicht unter 16 m anzuwenden ist, bestimmt die Landesaussichts- 
Durchmesser erhalten. behörde. 
(3) Schiebebühnen mit versenkten Gleisen und Drehscheiben sind in Hauptgleisen nur 
an stumpfen Enden zulässig. 
§ 21. 
Signale und Signalsicherung. 
(1) Die Form der Signale muß, soweit es sich um Signale der Eisenbahn-Signal- 
ordnung handelt, deren Vorschriften entsprechen. Zur Erteilung von Signalen, die in der 
Signalordnung nicht vorgesehen sind, dürfen die Formen der Signalordnung nicht benutzt 
werden. 
(2) Die Bahnhöfe 1 Die Kreuzungsstationen von Bahnstrecken, 
die mit mehr als 40 km Geschwindigkeit 
befahren werden, 
sind mit Einfahrsignalen zu versehen. 
Inwieweit die Kreuzungsstationen anderer 
Strecken aus Rücksichten der Landesverteidi- 
gung mit Einfahrsignalen zu versehen sind, 
bestimmt die Landesaufsichtsbehörde. 
(3) Gabelt sich eine Fahrrichtung in 
zwei oder mehrere Einfahrstraßen, so sind 
die Einfahrsignale so einzurichten, daß sie 
entweder von dem Fahrdienstleiter (Bemerkung 
zu § 51 c0) selbst bedient oder aber nur 
unter dessen Mitwirkung auf Fahrt gestellt 
werden können. 
(4) Bahnhöfe mit Ausweichgleisen sind 
mit Ausfahrsignalen zu versehen. 
(5) Bewegliche Brücken sind durch Hauptsignale zu decken und mit ihnen derart in 
Abhängigkeit zu bringen, daß das Signal erst auf Fahrt gestellt werden kann, wenn die 
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