Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Nr. 21. 269 
Hauptbahnen. Nebenbahnen. 
(10) Hauptsignale sind womöglich auf der rechten Seite oder über der Mitte, Vor— 
signale stets auf der rechten Seite der zugehörigen Gleise aufzustellen. Die Signale be- 
nachbarter Gleise sind so aufzustellen, daß sie von den Zügen aus nicht miteinander ver- 
wechselt werden können. 
(11) Die Weichen in den Hauptgleiser Die Einfahrweichen 
müssen mit Weichensignalen versehen sein, wenn sie nicht mit den Fahrsignalen in gegen- 
seitiger Abhäugigkeit stehen (8) 
oder für gewöhnlich verschlossen gehalten werden. 
(12) Zwischen zusammenlaufenden Gleisen muß ein Merkzeichen angebracht sein, das 
angibt, bis wohin ein Gleis besetzt werden kann, ohne daß die Bewegungen auf dem anderen 
gefährdet würden. Der Abstand der Gleise muß am Merkzeichen mindestens 3,5 m betragen. 
8 22. 
Streckenblockung. 
Auf Bahnen mit besonders dichter Zug- 
folge muß das Signal für die Einfahrt in 
einen Streckenabschnitt unter Verschluß der 
nächsten Zugfolgestelle liegen. 
§ 23. 
Bahnsteige. 
(1) Die Kanten der Personenbahnsteige sind in der Regel 0,76 oder 0,38 m über 
Schienenoberkante zu legen, jedoch sind Bahnsteige von weniger als 0,3s m Höhe zulässig. 
In Krümmungen ist auf die Gleisüberhöhung Rücksicht zu nehmen. 
(2) Die festen Gegenstände auf den Personenbahnsteigen (Säulen und dergleichen) 
müssen bis zu einer Höhe von 3,05 m über Schienenoberkante mindestens 3 m von Gleis- 
mitte entfernt sein. 
§ 24. 
Rampen. 
(1) Bahnhöfe, wo Tiere oder Fahrzenge 
in größerem Umfange zu verladen sind, müssen 
mit festen Rampen ausgerüstet werden. Für 
geringen Verkehr genügen bewegliche Rampen. 
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