Nr. 21. 271
Hauptbahnen. Nebenbahnen.
III. Fahrzeuge.
§ 27.
Beschaffenheit der Fahrzeuge.
Die Fahrzeuge müssen so beschaffen und unterhalten sein, daß sie mit der größten
dafür zugelassenen Geschwindigkeit ohne Gefahr bewegt werden können.
§ 28.
Umgrenzung der Fahrzeuge.
(1) Die festen Teile der Fahrzeuge dürfen bei Mittelstellung im geraden Gleise höchstens?, 5
die in Anlage C mit ausgezogenen Linien gezeichneten Umgrenzungen erreichen. .
(2) Lokomotivschornsteine dürfen über die obersten Linien der Umgrenzungen nach cl bis
zu der in Anlage C mit gestrichelten Linien gezeichneten Umgrenzung hinausragen, sie müssen
dann aber so eingerichtet sein, daß sie auf die Umgrenzung nach ## eingeschränkt werden
können.
(3) Die an den Fahrzeugen anzubringenden losen Teile müssen im allgemeinen innerhalb
der Umgrenzung nach c0, Signalscheiben, Signallaternen und Leinenhaspel innerhalb der
Umgrenzung nach ## verbleiben. Signalscheiben und llaternen dürfen diese Umgrenzung in
der Höhe von 1300 bis 3400 mm über Schienenoberkante seitlich um 50 mm überragen.
(4) Die nach # und G#e zulässigen Breitenmaße sind so weit einzuschränken, daß
Krümmungen von 180 m Halbmesser anstandslos durchfahren werden können.
(5) Die nach außen aufschlagenden Türen der Personenwagen müssen bei Mittelstellung
der Fahrzeuge im geraden Gleise noch innerhalb der Umgrenzung des lichten Raumes ver-
bleiben.
(6) Unter die bei Lokomotiven 100 und bei Wagen 130 mm über Schienenoberkante
liegenden Grenzlinien (Anlage C) dürfen bis 75 mm über Schienenoberkante reichen:
a) bei allen Fahrzeugen:
die Kuppelungen und Sicherheitsketten (§ 33 (9 0),
b) bei Lokomotiven außerdem:
die dem Federspiele nicht folgenden beweglichen Teile.
Dieser Abstand muß auch bei tiefstem Pufferstande des Fahrzeugs vorhanden sein.
(7) Die durch die Radreifen gedeckten Teile, wie Bahnräumer, Bremsklötze, Sand-
streuer müssen bei tiefstem Pufferstande des Fahrzeugs noch 50 mm von Schienenoberkante
abstehen.