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Hauptbahnen. Nebenbahnen.
(8) Für Fahrzeuge, die auf Zahnstangenbahnen übergehen sollen, wird die Umgrenzung
nach u# und G# zwischen den Schienen nach den in Anlage C unten angegebenen Linien in
einer Breite von 600 mm und einer Höhe von 50 mm eingeschränkt.
§ 29.
Raddruck.
(1) Der Raddruck stillstehender Fahrzeuge darf bei der größten Belastung im allgemeinen
nicht mehr als 7 t betragen.
(2) Auf Strecken, wo der Oberbau und die Brücken eine genügende Tragfähigkeit haben,
darf der Raddruck stillstehender Fahrzeuge 8t# erreichen.
§ 30.
Radstand. Verschiebbarkeit der Achsen.
(1) Der feste Radstand muß, abgesehen von Drehgestellen,
mindestens 2500 mm
betragen und darf bei neuen Fahrzeugen
4500 mm
nicht übersteigen.
(2) Sind mehr als zwei Wagenachsen in einem gemeinsamen Rahmen gelagert, so
müssen, wenn der Rabstand über 4000 mm beträgt, die Mittelachsen derart verschiebbar
sein, daß Krümmungen von 180 m Halbmesser anstandslos durchfahren werden können.
Achsen mit Rädern ohne Spurkranz (§ 31 0)) dürfen jedoch nicht verschiebbar sein.
§ 31.
Räder.
(Anlage D.)
(1I) Die Näder müssen unverrückbar auf der Achse befestigt sein.
(2) Der lichte Abstand der Räder einer Achse beträgt zwischen den Radreifen 1360 mm.
Abweichungen sind nur bis zu 3 mm über oder unter dieses Maß zulässig.
() Die Räder müssen im Laufkreis einen Durchmesser von mindestens 850 mm haben.
Bemerkung. Der Laufkreis ist der Schnitt einer zur Achse senkrechten, 750 mm
von der Achsmitte entfernten Ebene mit der Außenfläche des Radreifens.
(1) Die Räder müssen Spurkränze haben. Sind aber drei oder mehr Achsen in
demselben Rahmen gelagert, so können die Spurkränze unverschiebbarer Mittelräder weg-