Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Nr. 21. 277 
Hauptbahnen. Nebenbahnen 
  
(6) Die mit durchgehender Bremse versehenen Wagen müssen in einer den Vorschriften 
des § 55 entsprechenden Anzahl auch für die Bedienung der Bremsen von Hand ein- 
gerichtet sein. 
§ 36. 
Ausrüstung der Lokomotiven, Tender und Triebwagen. 
(1) Dampfkessel müssen folgende Ausrüstung erhalten: 
a) ein Speiseventil, das bei Abstellung der Speisevorrichtung durch den Druck des 
Kesselwassers geschlossen wird, 
b) zwei voneinander unabhängige Vorrichtungen zur Speisung, wovon jede für sich 
imstande ist, dem Kessel während der Fahrt die erforderliche Wassermenge 
zuzuführen und wovon eine auch beim Stillstande der Lokomotive arbeiten kann, 
c) ein Wasserstandsglas und eine zweite, mit dem Kessel in gesonderter Verbindung 
stehende Vorrichtung zur Erkennung des Wasserstandes, 
d) Marken des festgesetzten niedersten Wasserstandes am Wasserstandsglas und an 
der Kesselwandung, die mindestens 100 mm über dem höchsten, wasserbenetzten 
Punkte der Feuerbuchse liegen müssen, 
eE) zwei Sicherheitsventile, wovon mindestens das eine so eingerichtet ist, daß seine 
Belastung nicht über das bestimmte Maß gesteigert werden kann, 
l) ein Manometer, das den Dampfdruck fortwährend anzeigt und auf dessen 
Zifferblatt die festgesetzte höchste Dampfspannung durch eine unverstellbare, in die 
Augen fallende Marke bezeichnet ist, 
g) eine Vorrichtung zum Anschluß eines Prüfungsmanometers, 
h) ein metallenes Fabrikschild, worauf die festgesetzte höchste Dampfspannung, der 
Name des Fabrikanten, die Fabrikuummer und das Jahr der Anfertigung 
angegeben und das so am Kessel zu befestigen ist, daß es auch nach der Um- 
mantelung sichtbar bleibt. 
(2) An den Lokomotiven ist die Eigentumsverwaltung, der Name oder die Ordnungs- 
nummer, der Name des Fabrikanten, die Fabriknummer, das Jahr der Anfertigung und 
die größte, nach Maßgabe der Bauart zulässige Geschwindigkeit anzugeben. 
(3) Lokomotiven und Triebwagen müssen mit einer Dampfpfeife oder einer anderen, 
zur Erteilung hörbarer Signale geeigneten Vorrichtung von ähnlicher Wirksamkeit versehen sein. 
(4) An den Lokomotiven müssen vorn, an den Tendern hinten, an den Tender- 
lokomotiven und Triebwagen vorn und hinten Bahnräumer angebracht sein. 
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