Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

278 
Hauptbahnen. Nebenbahnen. 
  
(5) Dampflokomotiven und Dampftriebwagen müssen mit einem verschließbaren Aschen- 
kasten ausgerüstet sein. 
(6) Wenn die Beschaffenheit des Heizstoffs es erfordert, müssen die Lokomotiven mit 
Funkenfängern versehen werden. 
(7) Der Wassereinlauf an vollspurigen Tendern und Tenderlokomotiven darf nicht 
höher als 2750 mm über Schienenoberkante liegen. 
(s) Die Lokomotiven und Triebwagen einer 
Bahn, auf der Wegübergänge ohne Schranken 
vorkommen, sind mit einer Läutevorrichtung 
auszurüsten (§ 58 a). 
.((09)) Die Bestimmungen dieses Paragraphen 
gelten auch für Schmalspurbahnen. 
§ 37. 
Tragfedern der Wagen. 
Die Wagen müssen mit Tragfedern versehen sein. 
§ 38. 
Wagenausrüstung für militärische Zwecke. 
Die Wagen sind mit den für Militärbeförderung notwendigen, in der Militär-Eisen- 
bahn-Ordnung vorgeschriebenen festen Einrichtungen auszurüsten. 
§ 39. 
Verschluß, Beleuchtungs= und Heizeinrichtung der Personenwagen. 
(1) Die Türen an den Langseiten der Personenwagen müssen mit doppelter Verschluß- 
vorrichtung versehen sein, deren einer Teil aus einem Vorreiber oder Einreiber besteht. 
(2) Die Türöffnungen sind im Innern der Personenwagen mit Schutzvorrichtungen 
gegen das Einklemmen der Finger zu versehen. 
(3) An den zum Offnen eingerichteten Fenstern der Personenwagen von mehr als 
2900 mm änußerer Kastenbreite muß eine Warnung vor dem Hinauslehnen angeschrieben sein. 
(1) Die Personenwagen müssen mit Einrichtung zur Beleuchtung, die im Winter 
zu benutzenden auch mit Einrichtung zur Heizung versehen sein.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.