Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Nr. 21. 281 
Hauptbahnen. Nebenbahnen. 
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(3) Die Untersuchung ## muß sich auf alle Teile erstrecken. Dabei sind die Kessel- 
verkleidung, die Lager und die Federn abzunehmen und die Radsätze herauszunehmen. 
(1) Dampfkessel sind außer bei den Untersuchungen nach ch auch nach jeder umfang- 
reicheren Ausbesserung zu untersuchen. 
(5) Bei der Abnahmeprüfung ##u und den wiederkehrenden Untersuchungen c# und ( ist 
der vom Mantel entblößte Kessel durch Wasserdruck zu prüfen. Der Probedruck muß den 
höchsten zulässigen Dampfüberdruck um 5 Atmosphären übersteigen. Er ist mit einem 
Prüfungsmanometer zu messen, das von Zeit zu Zeit auf seine Richtigkeit untersucht 
werden muß. 
(6) Kessel, die bei der Wasserdruckprobe 6 ihre Form bleibend ändern, dürfen in diesem 
Zustande nicht in Dienst genommen werden. · 
(7) Bei der Wasserdruckprobe ch sind auch die Manometer und Ventilbelastungen zu prüfen. 
(#8) Der bei der Untersuchung als zulässig erkannte höchste Dampfüberdruck ist am 
Stande des Lokomotivführers zu verzeichnen (§ 36 O)). 
(9) Spätestens acht Jahre nach der Inbetriebnahme müssen Lokomotivkessel im Innern 
untersucht werden, wobei die Heizröhren zu entfernen sind. Nach spätestens je sechs Jahren 
ist diese Untersuchung zu wiederholen. 
(10) Über das Ergebnis der Untersuchungen ist Buch zu führen. 
(11) Die Bestimmungen dieses Paragraphen 
9gelten auch für Schmalspurbahnen. 
8 44. 
Abnahme und Untersuchung der Tender und Wagen. 
(1) Nene Tender und Wagen dürfen erst in Betrieb genommen werden, nachdem sie 
untersucht und sicher befunden worden sind. 
(2) Tender und Wagen sind von Zeit zu Zeit gründlich zu untersuchen. Die Unter— 
suchung muß sich auf alle Teile erstrecken. Dabei sind die Achslager und die Federn ab— 
und die Radsätze herauszunehmen. 
(3) Die Untersuchung hat bei den vor- Die Untersuchung hat spätestens drei Jahre 
zugsweise in Schnellzügen laufenden Personen-, nach der Inbetriebnahme oder nach der letzten 
Gepäck-, Post= und Güterwagen spätestens Untersuchung zu erfolgen. 
sechs Monate, bei den übrigen Personen-, 
Gepäck= und Postwagen spätestens ein Jahr, 
bei den übrigen Güterwagen und bei den
	        
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