Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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Hauptbahnen. Nebenbahnen. 
  
Tendern spätestens drei Jahre nach der In- 
zu erfolgen. Die Fristen von sechs Monaten 
und einem Jahre können bis zur Dauer von 
drei Jahren überschritten werden, solange ein 
Wagen nicht 30 000 km durchlaufen hat. 
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betriebnahme oder nach der letzten Untersuchung 
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(4) Die Bestimmungen dieses Paragraphen 
gelten auch für Schmalspurbahnen. 
  
IV. BHahnbetrieb. 
8 46. 
Eisenbahnbetriebsbeamte. 
(1) Eisenbahnbetriebsbeamte sind die nachstehend aufgeführten Beamten, Bediensteten 
und Arbeiter und ihre Vertreter: 
1. 
rnt 
10. 
11. 
die die Unterhaltung und den Betrieb der Bahn leitenden und beaussichtigenden 
Beamten, 
die Bahnkontrolleure, die Betriebskontrolleure, 
die Stationsvorsteher, die Fahrdienstleiter (Bemerkung zu § 51 Cb) und die sonstigen 
Abfertigungsbeamten, 
die Bahnmeister, die Beamten des äußeren Telegraphen= und Stellwerkdienstes, 
die Rottenführer, 
die Signal= und Weichensteller, 
die Block-, Bahn= und Schrankenwärter, 
die Zugbegleitungsbeamten, 
die maschinentechnischen Beamten des äußeren Dienstes, 
die Lokomotivführer und Heizer, 
die Rangiermeister und Wagenmeister. 
(2) Die Betriebsbeamten müssen mindestens einundzwanzig Jahre alt und unbescholten 
sein, auch die Eigenschaften und die Befähigung besitzen, die ihr Dienst erfordert. 
(3) Die Betriebsbeamten sind in der zur gesicherten Durchführung des Betriebs er- 
sorderlichen Anzahl anzustellen. 
(4) Den Betriebsbeamten sind schriftliche oder gedruckte Anweisungen über ihre dienst- 
lichen Pflichten einzuhändigen.
	        
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