Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

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Hauptbahnen. Nebenbahnen. 
  
  
Bahnstrecken, die mit mehr als 40 km 
Geschwindigkeit befahren werden bei den 
Zügen, die eine solche Geschwindigkeit 
erreichen. 
(6) Wegübergänge innerhalb der Bahn- 
höfe sind abzuschranken oder zu überwachen, 
solange sie von Zug- und Rangierbewegungen 
berührt werden. 
(7) Die Wegschranken sind vor Ankunft der Züge zu schließen. Vor dem Schließen 
von Zugschranken ist zu läuten (§ 18 6). 
(8) Schranken an übergängen mit ge- 
ringem Verkehre dürfen mit Genehmigung 
der Polizeibehörde geschlossen gehalten werden 
(§ 18 0). Sie müssen auf Verlangen geöff- 
net werden, wenn es ohne Gefahr geschehen kann. 
(9) Schranken an unbedienten über- 
gängen von Privatwegen (§ 18 0) sind ver- 
schlossen zu halten. 
(10) Bahn= und Schrankenwärter müssen mit den Mitteln zur Erteilung von Lang- 
samfahr= und Haltsignalen an die Züge ausgerüstet sein. 
§ 47. 
Freihalten des Bahnkörpers. 
Die Gleise der Vollspurbahnen, auf denen Fahrzeuge durch Lokomotiven oder Trieb- 
wagen bewegt werden, sind von lagernden Gegenständen mindestens bis zu der Umgrenzung 
des lichten Raumes und den im § 11 %½ vorgeschriebenen Spielraumgrenzen frei zu halten. 
§ 48. 
Kennzeichnung mangelhafter oder unfahrbarer Bahnstrecken. 
(1) Bahnstrecken, wo die für gewöhnlich zugelassene Fahrgeschwindigkeit ermäßigt werden 
muß, sind durch Signale kenntlich zu machen. 
(2) Unfahrbare Strecken sind, auch wenn kein Zug erwartet wird, durch Signale ab- 
zuschließen. 
  
  
§ 49. 
Beleuchtung der Bahnanlagen. 
(1) Die Übergänge der verkehrsreicheren öffentlichen Wege sind bei Dunkelheit zu be- 
leuchten, solange die Schranken geschlossen sind.
	        
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