Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Nr. 21. 291 
(11) Personenzüge, die 
bei Einhalt der kürzesten Fahrzeit (§ 66 19) 
eine größere Geschwindigkeit erreichen 
als 60 km, I als 30 km 
müssen mit durchgehender Bremse ausgerüstet sein (§ 66 e). 
8 56. 
Zusammenstellung der Züge. 
(1) Schemelwagen, die durch Steif- 
kuppelung oder durch die Ladung selbst ver- 
bunden werden, sind im allgemeinen in den 
hinteren Teil des Zuges einzustellen. 
(2) Wagenpaare, über die dieselbe Ladung 
reicht, und Wagen mit ungewöhnlicher Kup- 
pelung dürfen nicht unmittelbar vor oder 
hinter besetzte Personenwagen gestellt werden. 
(3) Wagen mit leicht feuerfangenden Gegenständen dürfen nicht in unmittelbarer Nähe 
der Lokomotiven oder der Wagen mit Ofenheizung gestellt werden. Sie müssen mit einer Decke 
versehen sein. (Siehe Eisenbahn-Verkehrsordnung). 
(4) Für die Stellung der Wagen mit Sprengstoffen gelten die Bestimmungen der 
Verkehrsordnung. 
(5) Bei der Stellung des Postwagens ist auf die Bedürfnisse des Postdienstes Rücksicht 
zu nehmen, soweit es der Bahnbetrieb gestattet. 
Auch ist soweit tunlich zu vermeiden, ihn als 
Schutzwagen (§ 57) zu verwenden. 
(6) Am Schlusse eines mit durchgehender Bremse gefahrenen Personenzugs dürfen inner- 
halb der zugelassenen Zugstärke (§ 54 6) einzelne an die Bremse nicht angeschlossene Wagen 
mitgeführt werden, und zwar: 
a) bei Zügen bis 50 km Geschwin- 
digkeit 
  
  
a) bei Zügen bis 30 km Geschwindigkeit 
  
bis zu 16 Achsen, 
b) bei Zügen von 51 bis 60 km Ge= HD) bei Zügen von 31 bis 40 km Ge- 
schwindigkeit schwindigkeitW 
bis zu 12 Achsen, 
  
50
	        
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