Nr. 21.
Hauptbahnen.
b) der erste Wagen bei den übrigen mit mehr
als 50 km Geschwindigkeit fahrenden
Zügen.
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Nebenbahnen.
Ausnahmen können von der Landesaufsichtsbehörde zugelassen werden.
Im Diienste befindliche Eisenbahn= und Postbeamte sowie Begleiter von Leichen und
Tieren gelten nicht als Reisende im Sinne dieser Bestimmung.
(2)
oder im Schutzwagen
Ein bei dem Schutzabteil
befindlicher Abort kann von den Reisenden benutzt werden.
(3) Bei dienstlichen Sonderzügen ist weder Schutzabteil noch Schutzwagen erforderlich.
8 58.
Zugsignale.
(1) Die Züge müssen Signale führen, die bei Tage den Schluß, bei Dunkelheit die
Spitze und den Schluß erkennen lassen.
(2) Der Schluß eines aus mehreren
Fahrzeugen bestehenden Zuges ist auch nach
vorn kenntlich zu machen.
Bei Vorort= und Lokalzügen, die mit
keiner größeren Geschwindigkeit als 70 km in
der Stunde verkehren und bei denen sämtliche
Wagen an die durchgehende Bremse (§ 350)
angeschlossen sind, ist es nicht erforderlich, daß
das Schlußsignal auch nach vorn sichtbar ist.
(3) An den Zügen,
Vor verkehrsreichen oder unübersichtlichen
Wegübergängen ohne Schranken ist die Läute-
vorrichtung (§ 36) von der nach § 18 co)
gekennzeichneten Stelle ab in Tätigkeit zu setzen.
Wird ein Zug ohne führende Lokomotive ge-
schoben, so hat der auf dem vordersten Wagen
befindliche Beamte (§ 67 ) zu länten.
An den Militärzügen,
die ohne durchgehende Bremse gefahren werden, ist eine Zugleine oder eine andere Einrichtung
anzubringen, die es gestattet, vom Platze des Zugführers oder eines anderen, an der Auf-
sicht über den Zug beteiligten Beamten aus ein hörbares Signal auf der Lokomotive
ertönen zu lassen.
§ 59.
Ausstattung der Züge.
(1) In den Zügen sind mitzuführen:
a) Hilfsmittel, wodurch Zugteile, die sich während der Fahrt getrennt haben, wieder
miteinander verbunden werden können,
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