Full text: Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1905. (32)

Nr. 21. 
Hauptbahnen. 
  
b) der erste Wagen bei den übrigen mit mehr 
als 50 km Geschwindigkeit fahrenden 
Zügen. 
  
293 
Nebenbahnen. 
  
Ausnahmen können von der Landesaufsichtsbehörde zugelassen werden. 
Im Diienste befindliche Eisenbahn= und Postbeamte sowie Begleiter von Leichen und 
Tieren gelten nicht als Reisende im Sinne dieser Bestimmung. 
(2) 
oder im Schutzwagen 
Ein bei dem Schutzabteil 
befindlicher Abort kann von den Reisenden benutzt werden. 
(3) Bei dienstlichen Sonderzügen ist weder Schutzabteil noch Schutzwagen erforderlich. 
8 58. 
Zugsignale. 
(1) Die Züge müssen Signale führen, die bei Tage den Schluß, bei Dunkelheit die 
Spitze und den Schluß erkennen lassen. 
(2) Der Schluß eines aus mehreren 
Fahrzeugen bestehenden Zuges ist auch nach 
vorn kenntlich zu machen. 
Bei Vorort= und Lokalzügen, die mit 
keiner größeren Geschwindigkeit als 70 km in 
der Stunde verkehren und bei denen sämtliche 
Wagen an die durchgehende Bremse (§ 350) 
angeschlossen sind, ist es nicht erforderlich, daß 
das Schlußsignal auch nach vorn sichtbar ist. 
(3) An den Zügen, 
  
Vor verkehrsreichen oder unübersichtlichen 
Wegübergängen ohne Schranken ist die Läute- 
vorrichtung (§ 36) von der nach § 18 co) 
gekennzeichneten Stelle ab in Tätigkeit zu setzen. 
Wird ein Zug ohne führende Lokomotive ge- 
schoben, so hat der auf dem vordersten Wagen 
befindliche Beamte (§ 67 ) zu länten. 
An den Militärzügen, 
die ohne durchgehende Bremse gefahren werden, ist eine Zugleine oder eine andere Einrichtung 
anzubringen, die es gestattet, vom Platze des Zugführers oder eines anderen, an der Auf- 
sicht über den Zug beteiligten Beamten aus ein hörbares Signal auf der Lokomotive 
ertönen zu lassen. 
§ 59. 
Ausstattung der Züge. 
(1) In den Zügen sind mitzuführen: 
a) Hilfsmittel, wodurch Zugteile, die sich während der Fahrt getrennt haben, wieder 
miteinander verbunden werden können, 
50“
	        
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