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Hauptbahnen. Nebenbahnen.
b) Gerätschaften zur Beseitigung der während der Fahrt etwa vorkommenden gering-
fügigeren Beschädigungen,
I) die bei Unfällen zunächst erforderlichen Werkzeuge,
d) Signalmittel zur Deckung der Züge
in außerordentlichen Fällen.
(2) In den zur Personenbeförderung dienenden Zügen sind die Mittel zur ersten Hilfe-
leistung bei Verletzungen mitzuführen.
(3) Unter einfachen Verhältnissen kaunn die Aufsichtsbehörde Ausnahmen von den Be-
stimmungen dieses Paragraphen zulassen.
8 60.
Beleuchtung und Heizung der Personenwagen.
(1) Die zur Beförderung von Personen benutzten Wagen sind bei Dunkelheit und in
Tunneln, zu deren Durchfahrung mehr als zwei Minuten gebraucht werden, zu beleuchten.
(2) Die Personenwagen sind bei kalter Witterung zu heizen.
Ausnahmen können von der Landesaussichts-
behörde zugelassen werden.
8 61.
Kuppeln und Berschließen der Wagen. Bremsprobe.
(1) In den Zügen, die eine Geschwindigkeit von mehr als 45 km erreichen, sind die
Fahrzeuge so fest zu kuppeln, daß die Pufferfedern etwas angespannt sind.
(2) Die nicht im Gebrauche befindlichen Kuppelungen und Notketten müssen während
der Fahrt der Züge aufgehängt werden.
(3) Personenwagen dürfen nur so verschlossen werden, daß sie von den Insassen
geöffnet werden können.
(4) Bevor ein mit Luftdruck= oder Luftsangebremse gefahrener Zug die Anfangsstation
verläßt, ist eine Bremsprobe vorzunehmen. Die Probe ist zu wiederholen, so oft der Zug getrennt
oder ergänzt worden ist, es sei denn, daß nur Wagen am Schlusse abgehängt worden wären.
§ 62.
Beförderung von Gütern mit Personenzügen.
(1) Güter dürfen mit Personenzügen nur
befördert werden, wenn dadurch die Erreichung
der Anschlüsse nicht in Frage gestellt wird.